Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Mietwagenkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Unfallgeschädigte zu Unrecht Unfallschäden geltend und führt die Überprüfung zu einer Verzögerung der Reparatur, kann für diesen Zeitraum kein Ersatz von Mietwagenkosten verlangt werden.
2. Kann durch eine Notreparatur (hier: Justierung des Kofferraumdeckes) der Unfallwagen fahrbereit gemacht werden, ohne dass dadurch die Schadensbegutachtung beeinträchtigt wird, muss sie zur Schadensminderung ausgeführt werden. Geschieht dies nicht, kann kein Ersatz von Mietwagenkosten verlangt werden.
Normenkette
BGB §§ 249, 254
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 02.11.2004; Aktenzeichen 3 O 25/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.11.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO):
Die Berufung der Klägerin, mit der sie weiter gehenden Schadensersatz i.H.v. 17.113,12 EUR aus einem Verkehrsunfall vom 18.6.2003 im Wege abgetretenen Rechts verfolgt, erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das LG der Klägerin lediglich den unmittelbaren Fahrzeugschaden in Höhe der Reparaturkosten von 657,19 EUR sowie Ansprüche i.H.v. 237 EUR wegen Nutzungsausfalls für die Dauer einer 3-tägigen Reparatur und i.H.v. 25 EUR wegen der allgemeinen Unfallkostenpauschale zugebilligt. Soweit das LG hingegen weitere Forderungen i.H.v. rd. 16.500 EUR (!) Nutzungsausfall und Mietwagenkosten sowie knapp 600 EUR für die Anfertigung eines eigenen Gutachtens nicht zuerkannt hat, ist dies entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen des Einzelrichters wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei angemerkt, dass der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag kein Anspruch auf die weiter gehenden Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten (deren Höhe in Relation zu dem ausgesprochen geringen Reparaturaufwand skurril erscheinen mag) sowie auf die Kosten des von ihrem Ehemann in Auftrag gegebenen DEKRA-Gutachtens zustehen kann.
Es kann dabei dahinstehen, auf wessen urlaubsbedingter Abwesenheit bzw. auf welchen sonstigen Unzulänglichkeiten die zeitliche Verzögerung des von der Beklagten zu 2) verlangten Gutachtens des Sachverständigenbüros S. beruht hat. Zum einen nämlich gehen diese Verzögerungen schon deswegen nicht zu Lasten der Beklagten, weil deren Einwendungen gegen die vom Ehemann der Klägerin geltend gemachten angeblichen weiteren Unfallschäden, wie sich durch dieses Gutachten herausgestellt hat, berechtigt gewesen sind. Der Ehemann der Klägerin hat nämlich u.a. als unfallbedingten Sachschaden geltend gemacht, dass die Endrohre des Auspuffs seines Fahrzeuges Honda Legend nach der Kollision gegen den Plastikstoßfänger hochgedrückt gewesen seien und an diesen angelegen hätten (vgl. Fotografie Bl. 71 unten d.A.). Allein wegen dieser Behauptung (und der darauf gestützten weiteren Schadensersatzforderung) haben die Beklagten die Begutachtung der Unfallschäden verlangt (die sich hier über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, zumal der Ehemann der Klägerin die Erkenntnisse des Gutachters in Zweifel gezogen hat und durch ein eigenes Gutachten der DEKRA überprüfen lassen hat). Die Einwendungen der Beklagten waren aber, wie sich durch beide Gutachten erwiesen hat, berechtigt: Die Beschädigung des Auspuffendrohres ist nicht auf die Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Smart zurückzuführen. Das Risiko, dass sich die wegen der unzutreffenden Behauptung des Ehemanns der Klägerin erforderliche Begutachtung zeitlich verzögern werde, haben nicht die Beklagten (die zu Recht bestritten haben), sondern der Ehemann der Klägerin (der wahrheitswidrig vorgetragen hat und unberechtigte Forderungen geltend gemacht hat) zu tragen.
Zum anderen steht den von der Klägerin geltend gemachten weiteren Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten auch entgegen, dass der von ihrem Ehemann selbst beauftragte Sachverständige der DEKRA in seinem Gutachten festgehalten hat, dass eine Notreparatur (Justierung des Kofferraumdeckels) innerhalb eines Tages das Fahrzeug wieder nutzbar gemacht hätte, ohne die Feststellbarkeit der Ursache des verbogenen Auspuffrohres zu beeinträchtigen. Angesichts dessen hätte es dem Ehemann der Klägerin aus Schadensminderungsgesichtspunkten oblegen, den Kofferraumdeckel im Wege einer solchen Notreparatur wieder schließbar zu machen, statt wegen Reparaturkosten von wenigen hundert EUR Folgekosten von mehr als 16.000 EUR auflaufen zu lassen.
Zum Dritten kann die Klägerin - auch das folgt aus ihrem eigenen Vortrag - Ansprüche wegen der angeblich fehlenden Nutzbarkeit des Fahrzeuges auch deswegen nicht geltend machen, weil ihren Ausführungen zufolge das Fahrzeug auch aus dem Grunde nicht nutzbar gewesen sei, dass wegen der an den Stoßfänger anliegenden Auspuffendrohre B...