Normenkette

BGB §§ 833, 840

 

Verfahrensgang

LG L. (Urteil vom 04.07.2013)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Grund-, Teil- und Teilendurteil des LG L. vom 4.7.2013 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 7.326,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.553,58 EUR seit dem 26.8.2011 sowie auf weitere 772,57 EUR seit dem 20.12.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 603,92 EUR freizustellen.

4. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

5. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

6. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben der Kläger 69 %, der Beklagte zu 2) 41 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in beiden Instanzen, den Gerichtskosten der Berufung und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufung haben der Kläger 17 % zu tragen, der Beklagten zu 2) 83 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 8.861,15 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von den Beklagten Schadensersatz (Behandlungskosten und Wertminderung) wegen einer Verletzung des ihm und seiner Ehefrau gehörenden Fohlens "F.".

Der Kläger und seine Ehefrau hatten das Fohlen und die Mutterstute "L." auf dem Pferdepensionshof des Beklagten zu 2) nach Abschluss eines Vertrags vom 28./29.5.2011 (Bl. 23 d.A.) untergebracht. Am 22.6.2011 wurde das Fohlen durch einen Huftritt der Stute "S.", deren Halter der Beklagte zu 2) ist, am Schädel und Auge verletzt. Das Fohlen war beim Hineinführen in den Stall zwischen die Mutterstute und die Stute "S." geraten, die sich erschreckte und ausschlug. Das Auge musste anschließend operativ entfernt werden.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 4.7.2013 gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und ihr hinsichtlich des Beklagten zu 2) (im Folgenden nur Beklagter) dem Grunde nach und in Höhe der bezifferten Behandlungs- und Unterbringungskosten i.H.v. 2.826,15 EUR statt gegeben.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bestünden weder aus Vertrag noch aus Tierhalterhaftung. Der Beklagte hafte dem Kläger demgegenüber aus einer Pflichtverletzung des Pferdepensionsvertrages als entgeltlichem Verwahrungsvertrag i.S.d. § 688 BGB. Das Verhalten des Beklagten zu 2) sei fahrlässig gewesen. Es sei für ihn bereits nach seinen eigenen Angaben vorhersehbar gewesen, dass sich das Fohlen in der Nähe der Mutterstute aufhalte, um sie herumlaufe und zwischen die Stuten geraten könne. Ein Mitverschulden oder eine schadensursächliche mitwirkende Tiergefahr des geschädigten Fohlens müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte zu 2) mit seiner Berufung. Das LG habe rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zuerkannt. Mit der gemeinsamen Verbringung der Stuten mit dem Fohlen in den Stall sei keine erhöhte Gefahr verbunden gewesen, zumal die Stuten zuvor gemeinsam mit den Fohlen auf der Koppel gewesen seien und sich dort aneinander gewöhnt hätten. Es sei unzutreffend darauf abzustellen, dass die Pferde zu eng beieinander in den Stall geführt worden seien, zumal sie auch auf der Koppel gelegentlich sehr dicht beieinander gestanden hätten. Ohnehin komme ihm - dem Beklagten zu 2) - als Landwirt die Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB zu gute.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines in der Verhandlung vom 24.3.2014 mündlich erstatteten Gutachtens der Sachverständigen W. zu Pflichten eines Pferdewirts beim Abführen von Stuten mit Fohlen von einer Weide und zum Wert des verletzten Pferdes.

Die Parteien haben ihr Einverständnis erklärt, über den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz abschließend dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.

Von der weiteren Darstellung eines Tatbestands wird abgesehen gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II. Die Berufung des Beklagten zu 2) bleibt ohne Erfolg.

Nachdem die Parteien ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits auch der Höhe nach erklärt haben, war auf der Grundlage der erstinstanzlich gestellten Anträge dem Kläger ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 7.326,15 EUR zuzusprechen und das erstinstanzliche Urteil dementsprechend neu zu fassen.

1. Dem Grunde nach ist der Beklagte dem Kläger in voller Höhe zur Erstattung des Schadens, der aus der Verletzung des Fohlens "F." entstanden ist, verpflichtet.

a. Auf die Einordnung des Vertrags als entgeltlicher Verwahrvertrag kommt es für die Streitentscheidung nicht an. Der Beklagte haftet dem Grunde nach jedenfalls aus § 833 BGB. Im Schaden hat sich durch den Huftritt die Tiergefahr der Stute "S." ausgewirkt, deren Halter der Beklagte ist.

b. Der Senat braucht ferner nicht zu en...

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