Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen 17 O 76/04) |
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf festzustellen, dass der mit der Beklagten geschlossene Krankenversicherungsvertrag fortbesteht, weil die Beklagte von diesem mit Schreiben vom 10. Juli 2003 gem. §§ 16, 20 VVG wirksam zurückgetreten ist.
1. a) Der Kläger hat seine gem. § 16 Abs. 1 VVG bestehende Anzeigepflicht objektiv verletzt, indem er die Frage im Antragsformular vom 11. Juli 2001, ob bei ihm in den letzten 3 Jahren Krankheiten oder Beschwerden bestanden oder bestehen, verneinte. Tatsächlich war der Kläger demgegenüber wegen wiederkehrender Rückenschmerzen in den Jahren 1999 bis 2001 mehrfach bei seinem Hausarzt J. in Behandlung. So sind in dessen Attest vom 17. Juni 2003 u. a. Behandlungen angegeben wegen (Bl. 32 f. d. A.):
- April 1999 BWS-Syndrom, Lumbago, Haltungsschwäche
- Nov. 1999 Lumbago
- Jan. 2000 Lumbago, Haltungsschwäche
- Mai 2000 cervicocephales Syndrom
- Juli 2000 Lumbago, BWS-Syndrom
- Juli 2001 Lumbago
In einem weiteren Attest des Arztes J. vom 4. September 2003 heißt es (Bl. 7 d. A.):
"... Wegen intermittierender Rückenprobleme war Herr K. am 6.11.1999, 5.1.00, 26.7.00 und 6.7.01 in meiner Behandlung. Die Beschwerden waren durch kurzfristige Maßnahmen deutlich rückläufig, eine Krankschreibung war wegen dieser Beschwerden zu keinem Zeitpunkt notwendig."
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2003 gab der Arzt J. an, welche Behandlungsmaßnahmen er im Einzelnen durchgeführt hat, nämlich (Bl. 34 f. d. A.):
- April 1999
Untersuchung, Beratung, Anleitung zur eigenständigen Bewegungstherapie, Wärmetherapie, Extensionsbehandlung mit Gerät, Anwendung niederfrequenter Ströme
- November 1999
Untersuchung, Beratung, Anleitung zur eigenständigen Bewegungstherapie
- Januar 2000
wie 11/99
- Mai 2000
Untersuchung, Beratung, Anleitung zur eigenständigen Bewegungstherapie
- Juli 2000
wie 5/00 und niederfrequente Ströme, Wärmetherapie, Extensionsbehandlung mit Gerät, Analgesie der Spinalnerven
- Juli 2001
Untersuchung, Beratung, Anleitung zur eigenständigen Bewegungstherapie
Soweit der Kläger die Richtigkeit der Angaben insbesondere in den ärztlichen Attesten vom 17. Juni 2003 und 17. September 2003 zum Teil in Abrede gestellt hat, ist schon zweifelhaft, ob er hierzu überhaupt hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Während er in der Klage auf das Attest J. vom 4. September 2003 mit den dort genannten vier Behandlungen Bezug nimmt, ist im Schriftsatz vom 5. April 2004 nur noch von drei Behandlungen die Rede, von denen jedenfalls zwei im Jahre 1999 erfolgt sein sollen. In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger wiederum abweichende Angaben gemacht. Er hat überdies selbst eingeräumt, ihm sei im Einzelnen nicht mehr erinnerlich, wie oft er in den Jahren von 1990 bis 2003 bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen sei. Im Berufungsverfahren stellt der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der insbesondere in der Aufstellung vom 17. September 2003 enthaltenen Angaben des Arztes J. nicht mehr in Abrede (Bl. 109 f. d. A.).
Auch wenn man indessen nur die eigenen Angaben des Klägers anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht als richtig unterstellt, ist eine nicht unerhebliche ärztliche Behandlung erfolgt. Jedenfalls im April und Oktober 1999 ist er bei dem Arzt J. gewesen, um sich den Rücken einrenken zu lassen, nachdem Wirbel herausgesprungen waren. Im Januar 2000 war der Kläger beim Arzt und hat ihn darauf hingewiesen, "dass es unten wieder zieht". Im Juli 2000 war der Kläger nach seinen Angaben erneut bei seinem Hausarzt, was u. a. zu einer Behandlung mit Niederfrequenzstrom, Wärmetherapie, Extensionsbehandlung mit Gerät und Analgesie der Spinalnerven führte. Schließlich ist der Kläger nach seinen Angaben auch im Juli 2001 noch einmal bei seinem Hausarzt gewesen, wo zum wiederholten Male Untersuchung, Beratung und Anleitung zu eigenständiger Bewegungstherapie erfolgten.
b) Ohne Erfolg beruft der Kläger sich demgegenüber darauf, seine gelegentlichen Rückenbeschwerden seien keine anzeigepflichtigen Beschwerden gewesen, da es nur bei zwei der sechs Behandlungstermine überhaupt zu physikalischen Behandlungsmaßnahmen gekommen sei, eine Diagnose nicht gestellt und Krankschreibungen nicht erfolgt seien. Zunächst gilt gem. § 16 Abs. 1 S. 3 VVG ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich. Das Antragsformular ist in dieser Hinsicht umfassend und eindeutig formuliert. So wird in Ziff. 13 a) nicht nur nach Krankheiten, sondern auch nach Beschwerden gefragt. Bei einer derart formulierten Frage hat der Versicherungsnehmer jede Gesundheitsbeeinträchtigung anzugeben, die nicht offenkundig belanglos ist ode...