Leitsatz (amtlich)
Überreicht der Erfüllungsgehilfe des Anbieters einer Wohnung an den Kaufinteressenten ein Exposé mit dem Inhalt: „Courtage: 5 % vom Kaufpreis zuzüglich der ges. MwSt, zu zahlen vom Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages”, stellt dies das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags dar. Soll nach dem Willen des Erfüllungsgehilfen des Anbieters lediglich die Übernahme der Provisionsschuld der Verkäuferseite in den notariellen Vertrag beabsichtigt sein, bedarf dies ergänzender Hinweise (Abgrenzung zu OLG Celle, Urt. v. 11.12.1993, OLGReport Celle 1994, 97 ff.).
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 280/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden vom 8.1.2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.168,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 16.4.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 48 % und haben die Beklagten 52 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer keiner der Parteien übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten ihnen als Makler den Kauf einer 3-Zimmer-Maisonette-Eigentumswohnung in … vermittelt haben, die Wohnung aber insoweit mangelhaft gewesen sei, als das dritte Zimmer im Dachgeschoss, dessen Größe mit 22,21 qm in Exposé und Kaufpreis eingeflossen war, zur Nutzung zu Wohnzwecken nicht zugelassen war.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten komme nicht in Betracht, weil zwischen ihnen und den Klägern ein Maklervertrag nicht zustande gekommen gewesen sei. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch gegen die Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Obwohl der Beklagte zu 1) als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers und dessen Vertreter bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages aufgetreten sei, habe er dies lediglich im mittelbaren wirtschaftlichen Interesse, das auch für die Klägerseite ersichtlich darin gelegen habe, eine Provision verdienen zu wollen, getan. Das reiche nicht aus, um eine Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen. Der Beklagte zu 1) habe auch nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) den Verkäufer beim Vertragsschluss vertreten habe, lasse nicht den Rückschluss zu, dass er den Verkäufer auch bereits im Vorfeld eigenverantwortlich vertreten habe. Vielmehr deute die Tatsache, dass im Exposé erwähnt sei, dass die Angaben auf Informationen des Voreigentümers beruhten, eher den gegenteiligen Schluss an.
Gegen dieses Erkenntnis wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung. Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages machen sie im Wesentlichen geltend, zwischen den Parteien habe ein Maklervertrag bestanden. Dies habe unabhängig davon zu gelten, dass die Beklagten auch Verwalter des Gebäudekomplexes, in dem die vermittelte Wohnung liegt, gewesen seien. Dies habe allenfalls ausgeschlossen, dass die Beklagten ihren Anspruch auf Maklercourtage letztlich hätten durchsetzen können, auf den die Beklagten aber, als der Wohnungskauf gescheitert gewesen sei, ohnehin verzichtet hätten. Die Kläger machen weiter geltend, die Beklagten hätten beim Wohnungskauf quasi wie in eigener Sache gehandelt. Sie hätten sämtliche Informationen an den beurkundenden Notar gegeben. Sie hätten es schließlich auch zu verantworten, was in der Sache unstreitig ist, dass die Kläger zwar eine Wohnung im Haus Nr. 24 besichtigt hätten und diese auch hätten erwerben wollen, im Notarvertrag aber, nur bezeichnet anhand des Grundbuchblattes, eine Wohnung im Hause Nr. 22 Eingang gefunden habe.
Im Hinblick auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens verweisen die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.986,69 Euro (= 19.532,27 DM) nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 16.4.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagten erweitern und vertiefen ihren landgerichtlichen Vortrag ebenfalls. Sie machen unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats in der Sache 11 U 262/92 vom 11.12.1993, OLGR 1994, 97 f. geltend, dass sie den Klägern im Streitfall nicht als Makler vertraglich verbunden gewesen seien. Vielmehr hätten die Kläger nur die Provisionsschuld der Verkäuferseite im notariellen Vertrag übernehmen sollen. So verstehe sich auch der Hinweis im Exposé der Beklagten, das die Kläger erhalten hätten. Als bloß...