Normenkette
BGB a.F. § 225; BGB § 242; VOB/B § 16 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 29.07.2007; Aktenzeichen 3 O 87/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 29.7.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens beim BGH - VII ZR 151/05 - zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen das beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte) restlichen Werklohn bezüglich des Bauvorhabens Deponie M. geltend.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 1994 mit Arbeiten an dem Bauvorhaben Deponie M. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten erstellte die Klägerin unter dem 3.4.1997 die Schlussrechnung. Nachdem es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Streit über die Berechtigung der Werklohnforderung gekommen war, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 15.11.1999, bis zum 31.3.2000 von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen, in der Folgezeit auch dann nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Klage erhoben worden sei. Die letzte Zahlung i.H.v. 3.759,64 DM leistete der Beklagte am 1.10.1999 an die Klägerin. Auf Anfrage der Klägerin vom 14.3.2000 erklärte der Beklagte im Schreiben vom 20.3.2000, er sehe für einen weiteren Verzicht auf die Einrede der Verjährung über den 31.3.2000 hinaus keinerlei Anlass. Unter dem 23.3.2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über einen Betrag i.H.v. 5.824.481,03 DM beim AG ein. Gegen den am 30.3.2000 an den Beklagten zugestellten Mahnbescheid legte dieser unter dem 31.3.2000 Widerspruch ein. Mit am 10.4.2000 bei der Klägerin eingegangenem Schreiben des AG wurde diese zur Einzahlung des Weiteren Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Die Klägerin zahlte die weiteren Gerichtskosten am 5.4.2002 ein. Am 10.4.2002 wurde der Rechtsstreit von dem AG an das LG abgegeben. Mit Schreiben vom 17.4.2002, bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 19.4.2002, wurde die Klägerin zur Begründung des Anspruchs aufgefordert. Am 10.6.2003 ging die Anspruchsbegründung vom 4.6.2003 bei Gericht ein.
Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des Urteils des LG Hannover verwiesen. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Werklohnforderung verjährt sei. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, dass die Forderung nicht verjährt sei.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des LG Hannover vom 29.7.2004 aufzuheben und
1. den Beklagten zur Zahlung von 3.026.371,84 DM = 1.547.359,17 EUR zzgl. 1 % Zinsen über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.6.1997 bis zum 31.12.1998 sowie seit dem 1.1.1999 i.H.v. 1 % über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 4 % zu verurteilen;
2. den Beklagten zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank auf 1.033.797,73 DM vom 21.6.1997 bis zum 31.7.1998 = 63.018,59 DM (= 32.220,89 EUR) zu verurteilen;
3. den Beklagten zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank auf 283.268,85 DM vom 21.6.1997 bis zum 28.5.1999 = 34.259,79 DM (= 17.516,76 EUR) zu verurteilen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Hannover zurückzuverweisen.
Der Streithelfer schließt sich den Anträgen der Klägerin an.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien und des Streithelfers wird auf die zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 28.2.2007 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keine weiteren Ansprüche auf der Grundlage des § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B sowie des § 6 Nr. 6 VOB/B aus dem hier streitigen Bauvorhaben gegen den Beklagten, denn die Forderungen der Klägerin sind verjährt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug.
Zwar ist die Auslegung des LG bezüglich des Schreibens des Beklagten vom 15.11.1999 weder zwingend noch lässt sie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 15.11.1999 herleiten. Denn das Schreiben des Beklagten ist vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung der Werklohnansprüche zu sehen. Wenn es dem Beklagten tatsächlich darum gegangen wäre, innerhalb vertretbarer Z...