Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidung und Folgesachen. Zugewinnausgleich. Behandlung eingebrachter Aussteuergegenstände beim Zugewinn
Leitsatz (redaktionell)
In die Ehe eingebrachte Aussteuergegenstände unterliegen dem Zugewinnausgleich und sind dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.
Normenkette
BGB §§ 1372, 1374, 1378 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Rotenburg (Wümme) (Urteil vom 03.08.1995; Aktenzeichen 9 F 316/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des. Amtsgerichts – Familiengericht – Rotenburg (Wümme) vom 3. August 1995 im Ausspruch zum Zugewinnausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 237.193, 66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem; 1. März 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat im wesentlichen Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Ausspruch zum Zugewinnausgleich.
I.
Dem überwiegenden Erfolg der Berufung steht nicht entgegen, dass dieses Ergebnis Folge erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrages ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen nicht wegen Verspätung ausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zulassung des Vortrages die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert. Gemäß § 615 ZPO ist nämlich eine Zurückweisung als verspätet nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit der Partei beruht. Zumindest daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Grund dafür, dass der Antragsgegner in erster Instanz keinen substantiierten Vortrag zum Zugewinnausgleich gehalten hat, bestand darin, dass nach Aktenlage bis kurz vor dem Scheidungstermin außergerichtliche Verhandlungen zu diesem Punkt geführt wurden, aufgrund derer der Antragsgegner eine gütliche Einigung und die Entbehrlichkeit einer Zugewinnausgleichsklage erwartete. Diese Erwartung mag angesichts der weit auseinanderliegenden Vorstellungen der Parteien zur Höhe etwaiger Ausgleichsansprüche falsch gewesen sein. Grob nachlässig im Sinne des § 615 ZPO war die Fehleinschätzung indessen angesichts der grundsätzlichen Einigungsbereitschaft beider Parteien nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Der Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich rechtfertigt sich aus den §§ 1372, 1378 Abs. 1 BGB, denn die Parteien haben während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, und der Antragsgegner hat während des Bestehens dieses Güterstandes einen geringeren Zugewinn erzielt als die Antragstellerin. Der Höhe nach beläuft sich der Unterschied auf 474.387, 32 DM. Die Hälfte dieses Betrages steht dem Antragsgegner zu.
1. a) Das Anfangsvermögen der Antragstellerin zu dem gemäß § 1374 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Heirat belief sich auf 14.500 DM.
Es bestand zum einen in den in die Ehe eingebrachten Aussteuergegenständen. Der Auffassung des Antragsgegners, diese Gegenstände hätten als Hausrat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs außer Betracht zu bleiben, schließt sich der Senat nicht an.
Zwar wird in der Literatur unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH (FamRZ 1984, 144 ff.) die Auffassung vertreten, dass Hausratsgegenstände generell nicht dem Zugewinnausgleich unterworfen seien, mithin auch dem Anfangsvermögen nicht zugerechnet werden könnten (Gernhuber FamRZ 1984, 1053,1054; Dörr NJW 89, 1953, 1957; Lange JZ 1984, 383, 384; Schwab FamRZ 1984, 429, 439). Diese Meinung beruht jedoch, worauf Jaeger (in Johannsen/Henrich Eherecht, 3. Aufl., § 1374 BGB, Rn. 13) zutreffend hinweist, auf einer Fehlinterpretation der o.a. Entscheidung. Diese ist ausschließlich zu § 1379 BGB, also zur Bewertung von Endvermögen ergangen. Sie trägt ausdrücklich dem Umstand Rechnung, dass es bei Einbeziehung von Hausratsgegenständen, die zugleich Bestandteil des Endvermögens eines der Ehegatten sind, in den Zugewinnausgleich zu einer unbilligen Doppelbelastung kommen kann, und zwar dann, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleiches in das Endvermögen des einen Ehegatten Hausratsgegenstände mit ihrem vollem Wert eingestellt würden, die zuvor im Hausratsverteilungsverfahren ohne vollen Wertausgleich nach Billigkeitsgesichtspunkten dem anderen Ehegatten zugewiesen worden waren. Diese Gefahr kann sich bei Gegenständen, die bei Eintritt in den gesetzlichen Güterstand im Alleineigentum eines der Ehegatten standen, nur dann realisieren, wenn sie ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugewiesen werden. Liegt wie im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmefall nicht vor, rechtfertigt es auch die HausratsVO nicht, die Gegenstände vom Zugewinnausgleich auszunehmen (so ausdrücklich: B...