Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 12 O 2556/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1a und b wird das am 15.12.2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert.
Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Beklagten zu 1a und b verurteilt worden sind, dem Kläger Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach der am 4.3.1998 in H. verstorbenen M. S. geborene M. und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
Die weiter gehenden Berufungen der Beklagten zu 1a und b werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Hannover vom 18.7.2005, soweit in ihm über den Antrag des Klägers vom 5.1.2005 auf Ergänzung des angefochtenen Urteils entschieden ist, geändert.
Das am 15.12.2004 verkündete Urteil wird dahin ergänzt, dass auch ggü. dem Beklagten zu 2 festgestellt wird, dass der Kläger nach dem Tode der Vorerbin, seiner Mutter S. C., Allein(nach)erbe nach der am 4.3.1998 in H. verstorbenen M. S. geborene M. ist. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird - unter Ablehnung des weiter gehenden Antrags auf Ergänzung des angefochtenen Urteils - zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 7 % der Gerichtskosten sowie 9 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1a und b und die Beklagten zu 1a und b und 2 jeweils 31 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 67 % der Gerichtskosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1a und b und der Beklagte zu 2 33 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags auf Feststellung seines Alleinerbrechts mit dem Tode M.S. zurückgewiesen hat.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 4.3.1998 in H., ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen M.S. (im Folgenden: Erblasserin) sowie über die Wirksamkeit der testamentarischen Ernennung des Beklagten zu 2 zum Testamentsvollstrecker.
Der Kläger und die Beklagten zu 1a und b sind Brüder. Sie sind die Enkel der Erblasserin, deren einzige Tochter die am 15.3.2001 nachverstorbene frühere Beklagte zu 1, S.C., verwitwete P., geborene S., war. Der Kläger und die Beklagten zu 1a und b sind (bzw. die Beklagte zu 1 war) amerikanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Großbritannien. Im August 1979 verstarb der erste Ehemann der früheren Beklagten zu 1 und Vater des Klägers und der Beklagten zu 1a und b. Daraufhin übernahm der zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alte Kläger die Geschäftsführung der beiden Unternehmen der Familie in L. Die Beklagten zu 1a und b waren damals 17 bzw. 11 Jahre alt.
Am 5.10.1979 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann R.S., die beide amerikanische Staatsangehörige waren, aber seit 1947 in Deutschland lebten und dort auch ihr wesentliches Vermögen hatten, zur UR-Nr. 94/1979 des Beklagten zu 2 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (Anlage K 2, Bl. 3-7 AB [Anlagenband]). In dem Testament setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass "alleinige Erbin" des zuletzt Versterbenden die gemeinsame Tochter S., die frühere Beklagte zu 1, sein sollte. Ferner legten sie fest, dass nach deren Tod ihr "dann noch vorhandener Nachlass" auf den Kläger übergehen sollte. Dieser sprach als einziger der Enkel deutsch und besaß die besondere Zuneigung der Eheleute S., die ihn als ihren "Lieblingsenkel" bezeichneten. Dessen Ersatzerben sollten etwa vorhandene Abkömmlinge, ansonsten die Beklagten zu 1a und b zu gleichen Teilen sein. Dieselbe Ersatzerbenregelung war auch für den Fall des Vorversterbens der früheren Beklagten zu 1 getroffen. Ferner setzten die Eheleute S. "zu Lasten" des Klägers "Vermächtnisse" aus, nach denen die Beklagten zu 1a und b aus den Erträgen des Grundstücks B. straße/R. straße in H. (dabei handelt es sich um ein mehrstöckiges Büro- und Geschäftshaus im Wert von mehreren Millionen EUR) jeweils eine monatliche - vererbliche - Zahlung von 2.500 DM erhalten sollten. Für das Hausgrundstück und das zugehörige Hauskonto sowie "die mit dem Grundbesitz in Zusammenhang stehenden Rechte und Verpflichtungen" ordneten die Testierenden Testamentsvollstreckung an, die mit dem Tod des letztversterbenden Ehegatten beginnen und 10 Jahr...