Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsausschluss nach A.1.5.6 AKB 2015
Leitsatz (amtlich)
Vermietet jemand ein Fahrzeug an eine Person (Firma), die hieran einen Schaden mit einem fremden Fahrzeug verursacht, welches bei einem Dritten gemietet und haftpflichtversichert ist, greift der Haftungssauschluss nach A.1.5.6 AKB 2015 nicht, weil nicht dasselbe Versicherungsvertragsverhältnis betroffen ist. Der Fahrer des fremden Fahrzeuges ist nicht mitversicherte Person im Verhältnis zum Vermieter oder Eigentümer.
A.1.5.6 AKB 2015 steht nur dem Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 VVG entgegen. Die Haftung des Schädigers nach den allgemeinen Vorschriften bleibt davon unberührt.
Normenkette
AKB 2015 Nr. A. 1.5.6; StVG § 7; VVG § 115
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 11.08.2021; Aktenzeichen 73 O 60/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. August 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 73. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 73 O 60/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.670,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2000 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, S., in Höhe von 546,50 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.670,84 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17.07.2017 in T. ereignete.
Der Beklagte zu 2) beschädigte bei einem Beladevorgang mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen ..., der über die Firma C. F. S. bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, einen Lkw im Eigentum der D. AG (im Folgenden Zedentin) mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die alleinige Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) ist zwischen den Parteien unstreitig. Beide Fahrzeuge waren zum Unfallzeitpunkt an die Firma B. T. GmbH vermietet. Die Zedentin trat ihre Ansprüche an die Klägerin ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG, weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss für eine mitversicherte Person nach Ziffer A.1.5.6 AKB eingreife. Der Beklagte zu 2) habe als mitversicherte Person die B. T. GmbH als Halterin beider Fahrzeuge geschädigt. Beide Mietverträge seien aufgrund der Vertragsgestaltung bzw. der Mietdauer wie Leasingverträge zu behandeln (Bl. 89 d. A.). Eine Haftungslücke bestehe in dieser Konstellation nicht, weil diese durch eine Kfz-Kaskoversicherung geschlossen werden könne, zu deren Abschluss die B. T. GmbH verpflichtet gewesen sei. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien von dem Risikoausschluss, der auch im Außenverhältnis wirke, erfasst (Bl. 90 d. A.). Für die Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung vom 11.08.2021 (Bl. 85 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das am 18.08.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.09.2021 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 15.11.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet hat (Bl. 100a, 202, 134 f., 138 ff. d. A.). Sie vertritt die Ansicht, dass Ziffer A1.5.6. AKB nicht anwendbar sei und ein Eigenschaden nicht vorliege. Die Zedentin als allein Geschädigte habe keinerlei Bezug zum Schädiger und stelle mit diesem keine Einheit dar, sodass diese Bestimmung in der vorliegenden Situation nicht passe (Bl. 142 d. A.). Zudem habe das Landgericht die Haltereigenschaft zu Unrecht bejaht, indem es entgegen dem Vertragsinhalt von einer Anwendung der Regelungen über eine Langzeitmiete ausgegangen sei (Bl. 143 d. A.). Entsprechend sei weder eine Kaskoversicherung vereinbart noch abgeschlossen worden (Bl. 144 d. A.). Für die Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 05.11.2021 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das am 11.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.670,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2000 zu bezahlen.
2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Vergütungsansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 546,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinss...