Leitsatz (amtlich)
Entschädigungsansprüche eines Kleingartenvereins und der einzelnen Kleingärtner für Anpflanzungen und kleingärtnerische Anlagen gegen denjenigen, der das Kleingartengelände einer im Bebauungsplan (neu) festgesetzten anderen Nutzung zuführt bzw. zuführen will und deshalb als Verpächter den Kleingartenpachtvertrag kündigt (§§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 11 BKleinG), verjähren in 6 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Räumung des Kleingartengeländes (§§ 11 Abs. 3, 4 Abs. 1 BKleinG, 581 Abs. 2, 558 BGB
Normenkette
BKleinG § 4 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2, § 558
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 30.06.2000; Aktenzeichen 8 O 519/99) |
Nachgehend
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. März 2001 wird aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Berufungserweiterung) wird zurückgewiesen
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Vollstreckung kann auch durch schriftliche unwiderrufliche und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Beschwer des Klägers: 935.805,66 DM
Tatbestand
Der Kläger, ein Kleingartenverein, war Pächter eines in … gelegenen Kleingartengeländes auf Grund eines ‚Generalpachtvertrages’ vom 1. Juli 1958 mit dem damaligen Eigentümer … (Bl. 102, 103 = 175, 176 d. A.).
Das Kleingartengelände war planungsrechtlich eine Kleingartenanlage i. S. des Kleingartengesetzes (vgl. die entsprechende Auskunft des Landkreises … Bl. 180 d. A.). Im Jahr 1996 änderte die Stadt … den Bebauungsplan, da das Gelände der Kleingartenanlage für die bevorstehende …, und zwar für den … nebst Verkehrsflächen und Vergnügungsstätten, genutzt werden sollte. Unter Bezug auf diese geänderte Planung kündigten die Beklagten, inzwischen Eigentümer des Kleingartengeländes, mit Schreiben vom 17. Januar 1997 an den Kläger (Kleingartenverein) das Pachtverhältnis für die Kleingartenkolonie zum 30. November 1997 (Bl. 34 d. A.). Der klagende Verein erwiderte darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 1997 (Bl. 6, 7 im Vorprozess 2 O 80/97 LG Hannover = 2 U 186/97), dass die Kündigung nicht berechtigt sei, weil es an der Kündigungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG fehle, dass die bisher kleingärtnerisch genutzte Fläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt werde oder diese Nutzung alsbald vorbereitet werde. Daraufhin erhoben die beklagten Eigentümer – damals als Kläger – zunächst Feststellungsklage gegen den Kläger (dort Beklagten) dahingehend, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die gepachtete Fläche mit Ablauf des 30. November 1997 zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Diese Klage hatte Erfolg; die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover erkannte mit Urteil vom 31. Juli 1997 – 2 O 80/97 – entsprechend dem Feststellungsantrag (Bl. 75 – 79 = 80 – 84 des Vorprozesses 2 O 80/97). Nachdem der beklagte Verein hiergegen Berufung und die klagenden Eigentümer Anschlussberufung mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Räumung eingelegt hatten, haben die Parteien schließlich den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt; inzwischen hatte der beklagte Verein das Kleingartengelände im März 1998 geräumt und an die klagenden Eigentümer herausgegeben. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juni 1998 – 2 U 186/97 – die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Verein auferlegt, da ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses die Berufung des Vereins zurückgewiesen und der Anschlussberufung der Eigentümer stattgegeben worden wäre (wird im Einzelnen ausgeführt, vgl. Bl. 195 – 201 d. A. des Vorprozesses = Bl. 221 – 227 d. A.). Alsbald nach Beendigung dieses Rechtsstreits mit Schreiben vom 27. Juli 1998 forderte der Verein (späterer Kläger) nunmehr von den Eigentümern (Beklagten) mit Anwaltsschreiben vom 27. Juli 1998 (Bl. 104 – 107 d. A.) eine Kündigungsentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) für die Inanspruchnahme des Kleingartengeländes mit 28 Kleingärten für insgesamt 1.069.636,82 DM.
Der Beklagte zu 1 nahm seinerseits mit Schreiben vom 21. August 1998, in dem er nicht auf das Anspruchsschreiben des Klägers einging, eine Abrechnung vor, wonach ein ‚noch offener’ Entschädigungsbetrag in Höhe von 442.770 DM um verschiedene Abzugsposten, darunter eine ‚Nutzungsentschädigung’ für die Monate Dezember 1997 bis einschließlich Mai 1998 von 6 × 20.000 = 120.000 DM auf einen verbleibenden Rest von 132.916.24 DM zu kürzen sei (Bl. 108, 109 d. A.); zur Begründung der geltend gemachten ‚Nutzungsentschädigung’ wies der Beklagte zu 1 ...