Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 12.08.1997; Aktenzeichen 5 O 441/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 46.360,47 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, die erhobene Einrede der Verjährung greife durch.
Die hier gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltende zweijährige Verjährungsfrist begann gemäß §§ 201, 198 BGB mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der geltend gemachte Werkunternehmeranspruch entstand. Nach der Regel des § 641 BGB ist insoweit maßgeblich der Abnahme Zeitpunkt. Da im vorliegenden Fall von einer (konkludenten) Abnahme im Jahre 1993 auszugehen ist, ist die Erwirkung des Mahnbescheides im Juni 1996 nicht mehr geeignet, die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung zu hindern.
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es auch im vorliegenden Fall für die Fälligkeit des Werklohnanspruches neben der Abnahme nicht zusätzlich auf die Erteilung einer (prüffähigen) Rechnung an, die hier mit dem Datum des 28. Dezember 1995 am 24. April 1996 übersandt worden ist. Bei einem BGB-Werkvertrag wird der Werklohn mit der Abnahme fällig, ohne daß es der Erteilung einer Rechnung bedarf (beispielhaft: OLG Celle, NJW 1986, 327). Eine andere vertragliche Abrede haben die Parteien nicht ausdrücklich geschlossen; allein aus der Zahlung von Abschlagsbeträgen nach erteilten Abschlagsrechnungen läßt sich nicht konkludent die Vereinbarung ableiten, die Fälligkeit des Werklohnanspruches solle insgesamt von der Erteilung einer entsprechenden Schlußrechnung abhängig sein.
Es kommt daher entscheidend auf die Frage an, ob eine Abnahme des Bauvorhabens noch 1993 stattgefunden hat, oder erst 1994, wie der Kläger meint. Unter Abnahme i. S. des § 640 BGB ist die körperliche Hinnahme des Werkes durch den Besteller zu verstehen, verbunden mit dessen Erklärung, daß er das Werk als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung anerkennt, wobei dies auch durch schlüssige Handlung geschehen kann. Maßgeblich ist deshalb auf die Erklärung und das Verhalten des Bestellers abzuheben, nicht etwa auf das Verständnis des Werkunternehmers. Maßgeblich für die Annahme des Senats, daß die Beklagten bereits 1993 eine Abnahme erklärt haben, sind folgende Umstände:
Der Kläger hatte den Neubau eines Wohnhauses durchzuführen mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 535.110,47 DM. Die Beklagten sind in das erstellte Haus im November 1993 eingezogen, wobei ihnen der Kläger auf Verlangen Schlüssel übergeben hat. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus – auch nach dem Sachvortrag des Klägers – bewohnbar und weitgehend schlüsselfertig. Auch nach dem Sachvortrag des Klägers waren (lediglich) noch geringfügige Teilarbeiten offen. So mußten im Badezimmer im Keller die Sanitärobjekte montiert, im kleinen Treppenhaus im Keller sowie im Abstellraum des Carports Estricharbeiten ausgeführt und an der Heizungsanlage Regulierungsarbeiten vorgenommen werden. Im Haus waren dabei weitere Badezimmer vorhanden, so daß nur das Zimmer des Sohnes der Beklagten von der fehlenden Installation von Sanitärobjekten betroffen war. Das Haus war ungeachtet der ausstehenden Estricharbeiten voll betretbar und bewohnbar. Die Heizung konnte (in Wintermonaten) genutzt werden. Diesen Arbeiten kommt somit nur geringes Gewicht im Vergleich zu der geschuldeten schlüsselfertigen Übergabe des Gesamtobjekts zu.
Die Beklagten haben – auch nach dem Vortrag des Klägers – sich mit ihrem Einzug im November 1993 mit dem Zustand des Hauses im wesentlichen einverstanden erklärt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß sie nicht etwa unter Vorbehalt eingezogen sind oder auf unverzügliche prompte Erledigung der Schlußarbeiten gedrängt haben. Vielmehr haben sie nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers darum gebeten, die Restarbeiten erst zu Beginn des Jahres 1994 auszuführen, da sie wegen der Weihnachtszeit und der Belastung mit ihrem Geschäft vorher keine entsprechenden Arbeiten in ihrem Hause haben wollten. Sie haben damit erkennen lassen, daß es ihnen auf diese relativ geringfügigen restlichen Arbeiten nicht ankam, sondern sie sich in der Lage fühlten, das ihnen auf ihre Anforderung hin übergebene Objekt bestimmungsgemäß zu nutzen.
Dieses Verhalten der Beklagten läßt daher nur den Schluß zu, daß sie mit ihrem Einzug in das Haus noch 1993 die Arbeiten des Klägers i. S. des § 640 BGB gebilligt haben.
Ohne Erfolg verweist der Kläger auf das Urteil des Senats vom 14. September 1995 (14 U 201/94). Die Erwägungen des Senats zur Verjährung bezogen sich in jenem Fall nur auf ein Gewerk, nämlich auf Heizungsarbeiten. Insoweit kommt offenen Restarbeiten dann eine andere Bedeutung zu als im vorliegenden Fall, wo die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses geschuldet war und noch offenen, unbedeutenden Restarbeiten ...