Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.05.1997; Aktenzeichen 12 O 176/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 176/96) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die in zulässiger Weise erhobene Verjährungseinrede des Beklagten durchgreift (§ 222 I BGB).

1. Die für den Klageanspruch geltende zweijährige Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 1 BGB begann gemäß §§ 198, 201 BGB Ende 1993 zu laufen, weil die Klägerin ihre Werklohnforderung bereits vorher einklagen konnte, womit ihr Anspruch im Sinne des § 198 BGB entstanden war (Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 198 Rn 1).

  1. Nach den glaubhaften Bekundungen des Architekten waren die Werkleistungen der Klägerin am 24.09.1993 bereits abnahmereif erbracht, so daß der Beklagte deren Abnahme nicht verweigern konnte mit der Folge, daß die Klägerin berechtigt war, ihn unmittelbar auf Zahlung ihrer Werklohnforderung zu verklagen, was das berechtigte Abnahmeverlangen mit einschließt (Senatsurteil vom 09.07.1996 – 4 U 873/95-195; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 254; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rn 1169). Daß die Werkleistungen der Klägerin im Jahre 1993 bereits vollständig erbracht waren, hat auch der Vater des Inhabers der Klägerin bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt.
  2. Zudem hat der Beklagte diese Werkleistungen am 24.09.1993 nach zutreffender Beweiswürdigung des Landgerichts auch abgenommen (§§ 640 BGB), wodurch die Vergütung der Klägerin gemäß § 641 BGB fällig wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederholung der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung sind weder dargetan noch ersichtlich. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht insoweit auch die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung ihres Inhabers nach § 448 ZPO abgelehnt.
  3. Außerdem hat der Beklagte die Arbeiten der Klägerin nach ihrer eigenen zutreffenden Rechtsauffassung schlüssig dadurch abgenommen, daß er eingezogen ist und die Werkleistungen ohne Beanstandungen in Gebrauch genommen hat (BGH NJW 1985, 731, 732; OLG Hamm, OLGR 1995, 160; OLG Düsseldorf OLGR 1992, 268, 270; Palandt/Sprau, a.a.O., § 640 Rn 2). Da dieser Einzug nach glaubhafter Bestätigung des Zeugen … am 01.10.1993 erfolgte, hat der Beklagte die widerspruchslos in Gebrauch genommenen Arbeiten der Klägerin jedenfalls noch so rechtzeitig vor Ende 1993 abgenommen, daß die Klägerin ihren fälligen Werklohnanspruch noch vor Jahresende hätte einklagen können.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß der Verjährungsablauf vor Einreichung des Mahnbescheides vom 20.03.1996 weder gehemmt noch unterbrochen worden ist.

3. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils ist die Verjährungseinrede des Beklagten auch nicht rechtsmißbräuchlich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I, 269 III ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht die Revisionssumme (§§ 2 ff., 546 ZPO). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum Eingang der Klageermäßigung vom 29.08.1997 (Bl. 164 d.A.) 30.111,32 DM und danach 26.508,89 DM (§§ 12, 14, 25 II GKG).

 

Unterschriften

gez. Demuth, Holschuh, Göler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1115187

OLGR-KSZ 1999, 1

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