Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohnforderung
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen 16 O 483/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.11.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 16 O 483/94 – teilweise wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
2. Zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche sowie über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wird die Sache an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Gegenstand der Klage sind Werklohnansprüche der Klägerin wegen von ihr im Jahre 1994 am Haus der Beklagten durchgeführter Heizungsbau- und Sanitärarbeiten. Die Klägerin hat fünf Rechnungen erstellt. Lediglich auf die beiden ersten haben die Beklagten Teilzahlungen geleistet. Die Summe der noch offen stehenden Rechnungsbeträge, die Gegenstand der Klage sind, beläuft sich auf 14.210,44 DM (Bl. 4 d.A.).
Die Beklagten, die der Klägerin und ihren Mitarbeitern am 22.06.1994 Baustellenverbot erteilt haben (Bl. 4, 56, 227 d.A.), haben eingewandt, dass die ausgeführten Arbeiten sämtlich mangelhaft und bis zum heutigen Tag noch nicht abgenommen seien (Bl. 38 f d.A.).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens (Bl. 107 ff d.A.) und eines Ergänzungsgutachtens (Bl. 169 ff d.A.) des Sachverständigen … sowie durch Zeugenvernehmung (Bl. 149 ff d.A.). Es hat sodann durch Urteil vom 03.11.1998 – Az. 16 O 483/94 – die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin geltend gemachten Restwerklohnansprüche seien mangels erfolgter Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit nicht fällig.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch mit der Maßgabe begründet, dass die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und zur Verhandlung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen war, § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
I. Die Klage ist dem Grunde nach gemäß § 631 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Anwendung der VOB ist unstreitig nicht vereinbart worden (Bl. 39 d.A.).
1. Unstreitig haben die Beklagten die Klägerin mit der Durchführung von Heizungsbau- und Sanitärarbeiten an ihrem Anwesen beauftragt. Unstreitig hat die Klägerin diese Arbeiten zumindest teilweise ausgeführt. Soweit die Arbeiten mangelfrei sind, hat die Klägerin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
2. Der Ansicht des Landgerichts, dass die Werkleistung bisher nicht abgenommen worden sei, so dass die geltend gemachte Restwerklohnforderung nicht fällig sei (§§ 640, 641 BGB, Bl. 189 d.A.), vermag der Senat nicht zu folgen.
a. Nach zutreffender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Abnahme gemäß § 640 BGB als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs dann entbehrlich, wenn ein sogenanntes „Abrechnungsverhältnis” entstanden ist (BGH, BB 1979, 134, 135; OLGR Hamm 1997, 74, 75 li. Sp.; OLGR Hamm 1998, 58, 59 re. Sp.; OLGR Hamm 1998, 184 re. Sp.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rdnr. 1338). Das ist dann der Fall, wenn eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Beklagten der Klägerin und ihren Mitarbeitern am 22.06.1994 Baustellenverbot erteilt haben (Bl. 4, 56, 227 d.A.). Damit haben sie schlüssig und unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck gemacht, die Ausführung weiterer Arbeiten durch die Klägerin endgültig abzulehnen. Das hat die Klägerin so verstanden, die nunmehr die von ihr erbrachten Leistungen durch die drei Rechnungen vom 24.06.1994 abgerechnet und die Beklagten mit Schreiben vom 30.06.1994 unter Fristsetzung bis zum 11.07.1994 zur Zahlung (erfolglos) aufgefordert hat (Bl. 4 d.A.).
b. Das Baustellenverbot stellt eine (schlüssig erklärte und nach § 649 BGB wirksame) Kündigung des Werkvertrages hinsichtlich der noch nicht erbrachten Werkleistungen dar. Die Kündigung nach § 649 BGB ist zulässig, solange das Werk, wie hier geltend gemacht, noch mit behebbaren Mängeln behaftet ist (MünchKommBGB-Soergel, 3. Auflage, § 649 Rdnr. 2). Dem Unternehmer steht in diesem Falle, soweit die Arbeiten ordnungsgemäß waren, ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu. Eine Abnahme des (unvollendet gebliebenen) Werkes ist grundsätzlich nicht (mehr) erforderlich (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rdnr. 1301 m.w.N.).
c. An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch das Schreiben der Beklagten vom 12.09.1994, in welchem die Beklagten verschiedene Mängel gerügt und die Klägerin unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert haben (Bl. 21 d.A.). Da der Vertrag zum Zeitpunkt dieser Aufforderung durch die wirksam erklärte Kündigung beendet war und die Beklagten mit dem Baustellenverbot jede weitere Tätigkeit der Klägerin definitiv abgelehnt hatten, stand ihnen später kein Anspruch auf Nachbesserung mehr zu. Zu einer ei...