Leitsatz (amtlich)
Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung nicht verpflichtet, den Kunden über ihre eigene Gewinnmarge und über einen negativen Marktwert des Anlageprodukts aufzuklären.
Normenkette
BGB §§ 280, 311
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen 7 O 96/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.1.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Lüneburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der I. AG, deren Mehrheitsgesellschafterin sie ist, Ersatz des Schadens, der ihr durch den Abschluss sowie die vorzeitige Auflösung von zwei Swap-Geschäften mit einem Wert von insgesamt 4 Mio. EUR entstanden ist und den sie mit 1.207.240,32 EUR beziffert hat; hierneben begehrt sie die Feststellung, aus geschlossenen Verträgen keinerlei Zahlungen mehr zu schulden sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer möglicher Schäden.
Die Parteien standen seit 1998 in Geschäftsbeziehungen. Ab dem Jahr 2000 schlossen die Klägerin und die Beklagte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages, der den Abschluss von Finanztermingeschäften, Devisentermingeschäften und Optionen auf Devisentermingeschäfte vorsah (vgl. Anlage B 6), mehrfach, und zwar in insgesamt zehn Fällen Zins- und Devisen-Swap-Verträge in unterschiedlicher Form, wobei für die Klägerin deren Geschäftsführer C., für die Beklagte deren Mitarbeiter aus der Abteilung C., T., die jeweiligen Verhandlungen führten. Wegen der Einzelheiten dieser Geschäfte wird auf Bl. 63 ff. d.A. sowie die Anlagen B 7 bis B 20 verwiesen. Während es sich bei den zunächst geschlossenen Geschäften um Zins- oder Währungs-Swaps handelte, waren Gegenstand der ab Januar 2003 geschlossenen Verträge strukturierte Swaps. Per saldo hatte die Klägerin bei diesen Geschäften unter Berücksichtigung von in Einzelfällen eingetretenen, auch erheblichen Verlusten Gewinne i.H.v. ca. 470.000 EUR erzielt.
Am 12.7.2005 stellte der Mitarbeiter der Beklagten T. dem Geschäftsführer C. den streitgegenständlichen Swap "zur Zinsoptimierung" vor und übersandte C. ein sog. Termsheet, das die wesentlichen Bedingungen des in Aussicht genommenen Geschäfts enthielt (Anlage K 2). Der von T. vorgestellte Swap-Vertrag wurde am gleichen Tag geschlossen. Hierbei handelte es sich um einen Spread-Ladder-Swap, bei dem sich die Beklagte zur Zahlung eines gleichbleibenden Zinses von 3 % auf einen fiktiven Betrag von 4 Mio. EUR, wovon 1 Mio. EUR auf die Klägerin und 3 Mio. EUR auf die Zedentin entfielen, verpflichtete. Die Zinszahlungspflicht der Klägerin sowie der Zedentin (nachfolgend einheitlich: Klägerin) ergab sich demgegenüber aus dem Dreifachen eines von der Beklagten vorgegebenen, im Vertragsverlauf von 1,0 auf 0,78 % p.a. sinkenden Basispreises (Strike) abzgl. der Differenz des Zinssatzes zwischen dem 10- und dem 2-jährigen Euro-Interbanken-Swapsatzes (Spread), wobei Anknüpfungspunkt für die quartalsmäßig vorzunehmende Zinsbestimmung jeweils der Zinssatz der Vorperiode sein sollte. Die Laufzeit des Vertrages betrug drei Jahre. Diese war für die Klägerin bindend; die Beklagte war demgegenüber berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten den Vertrag jederzeit ohne Ausgleichszahlung aufzulösen. Der zunächst für die I. AG geschlossene Vertrag ist von der Klägerin im Hinblick darauf, dass die I. AG einen Börsengang beabsichtigte, übernommen worden.
Die Klägerin erhielt im ersten Halbjahr des Vertrages von der Beklagten Zahlungen i.H.v. 3 % der fiktiven Bezugsgröße. Ihre eigene Zahlungspflicht steigerte sich von dem für das erste Halbjahr vereinbarten Zinssatz von 1,5 % erheblich, weil sich der Spread, also die Differenz zwischen dem für lang- und kurzfristige Kredite zu zahlenden Zinsen deutlich verminderte. Nach einer zwischenzeitlichen Anpassung des Vertrages, bei der der Klägerin u.a. das Recht zur Beendigung des Swap-Geschäfts eingeräumt wurde, sowie einer weiteren "Restrukturierung" beendeten die Parteien den Vertrag am 30.1.2007, wobei wegen des zu diesem Zeitpunkt negativen Marktwertes des Swap-Vertrages die Klägerin eine Schlusszahlung i.H.v. 1.207.240,32 EUR zu erbringen hatte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten Schadensersatz und sei zudem zur Rückabwicklung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung verpflichtet. Bei dem streitgegenständlichen Spread-Ladder-Swap handele es sich um kein Geschäft zur Zinsoptimierung, sondern um ein von den tatsächlichen, insbesondere v...