Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Umfangs der Beratungspflicht einer Bank, die einem in Form einer GmbH & Co. KG organisierten kommunalen Unternehmen mit dem Ziel der "Zinsoptimierung" ein Zinsswapgeschäft (hier: CMS Spread Ladder Swap) empfiehlt.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen 2-19 O 13/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2-19 O 13/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zu ergänzen ist noch, dass zwischen den Parteien durch Unterzeichnung am 28.2./7.3.2005 ein schriftlicher sog. "Risk-Management-Services-Vertrag" (Anlage B 15) zustande gekommen ist, wonach die Beklagte die Klägerin bei der Risikoanalyse und beim aktiven Management der Zinsrisiken sowie bei der Optimierung der bestehenden Finanzstruktur unterstützen sollte. Im Abschlussjahr des streitgegenständlichen Swap-Vertrages verzeichnete die Klägerin einen Umsatz vom 152.751.000 EUR, ein Cash-flow von 27.246.000 EUR, eine Bilanzsumme von 191.075.000 EUR sowie ein Bankguthaben von 28.853.000 EUR. Die Zinsbelastung für laufende Kredite belief sich auf 1,6 Mio. EUR jährlich, wobei die Kredite teilweise mit hohen Festzinsen auf feste Laufzeiten geschlossen waren und nicht bei der Beklagten unterhalten wurden.
Für die Klägerin traten in Zusammenhang mit Finanzierungsangelegenheiten der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, Assessor A, sowie Dipl.-Volkswirt B und dessen Mitarbeiter C auf. Herr B, der bei der Klägerin die Hauptabteilung kfm. Rechnungswesen leitet und Einzelprokura hat sowie Geschäftsführer der D GmbH (im Folgenden: D), einer 55%igen Tochtergesellschaft der Klägerin, ist, nahm bei der Beklagten am 15.10.2003 an einem eintägigen sog. "Derivate-Workshop" teil. Im Juli 2004 schloss Herr B - nach entsprechender Präsentation - für die D zwei Forword-Kohle-Swaps zur Kohlepreissicherung ab (Anlage K 30). Im Juli 2004 stellte die Beklagte Herrn B einen strukturierten EUR-Zinsswap mit Euribor-Koppelung vor; damals wurde die Klägerin auf den möglichen Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten im Rahmen des Zinsmanagements aufmerksam. Nach der Grundstruktur des vorgestellten Swapgeschäfts sollte dabei die Beklagte halbjährlich einen festen Zinssatz i.H.v. 3,7 % p. a. des Bezugsbetrages zahlen. Im Gegenzug sollte die Klägerin im ersten Jahr einen festen Zinssatz von 2 % und in den Folgejahren variable Zahlungen leisten. Zum Abschluss dieses Swap-Vertrages durch die Klägerin kam es gleichwohl nicht. Derivatgeschäfte hatte die Klägerin bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages nicht getätigt.
Am 2.2.2005 wurde der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage K 8) unterzeichnet; der "Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichzahlung" zum Rahmenvertrag wurde am 17.2.2005 vereinbart (Anlage B 13).
Das LG hat der Klage, bis auf einen Teil der Zinsen, stattgegeben.
Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, der Vertrag über den Swap verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die guten Sitten. Die Klägerin habe auch nicht wirksam die Anfechtung erklären können.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte aber einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Beratungsvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
Es könne dahinstehen, ob seitens der Beklagten eine anlagegerechte Beratung stattgefunden habe, d.h., ob die Klägerin richtig und vollständig über die Risiken des von der Beklagen empfohlenen Swaps informiert worden sei, insbesondere, welche Anforderungen an eine solche Beratung zu stellen seien.
Die Beratung durch die Beklagte sei jedenfalls nicht anlegergerecht gewesen. Die Empfehlung zum Abschluss des Swap-Geschäfts habe nicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Klägerin entsprochen.
Die Klägerin habe die aus ihrem Kreditportfolio resultierenden aktuellen und künftigen Zinsbelastungen optimieren wollen. Der empfohlene Swap sei, entgegen der Erklärungen der Beklagten, zu diesem Zweck ungeeignet. Unter "optimieren" sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "so günstig wie möglich gestalten" zu verstehen. Eine Gestaltung der Zinsverpflichtungen der Klägerin sei durch den Swap jedoch in keiner Weise erfolgt, vielmehr seien die Zinsverpflichtungen unverändert geblieben. Der Swap habe nicht einmal einen Bezug zu den Zinsverpflichtu...