Leitsatz (amtlich)
1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des BGH zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht übertragbar.
2. Es stellt jedenfalls nicht immer eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar, wenn die Bank nicht über den negativen Marktwert und dessen Höhe aufklärt.
3. Historische Marktdaten lassen grundsätzlich keine verlässliche Prognose über das zukünftige Marktgeschehen zu, gesicherte Rückschlüsse von historischen Daten auf die zukünftige Entwicklung des Spreads sind nicht möglich.
Normenkette
BGB §§ 280, 305 Abs. 1, § 826
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2-04 O 388/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 311.299,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % aus 80.000 EUR seit dem 6.9.2007, aus 80.888,89 EUR seit dem 3.12.2007, aus 79.555,55 EUR seit dem 2.6.2008, aus 79.555,55 EUR vom 1.12.2008 bis zum 31.5.2009 und aus 70.855,55 EUR seit dem 1.6.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die Rückabwicklung im Zusammenhang mit einem Zinsswap-Geschäft.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bereits vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Zinsswap-Geschäfts zwischen den Jahren 1999 und 2004 weitere Swapgeschäfte mit der Beklagten getätigt hat. Hierbei handelte es sich um einen sog. Forward-Zinsswap mit einem Bezugsbetrag i.H.v. 2.000.000 DM im Oktober 1999. Ferner wurden drei JYP (Japanische Yen) Zins- und Währungsswaps nach den Beratungsgesprächen am 12.7.2000 (Bezugsbetrag: 1.750.000 DM), am 30.1.2001 (Bezugsbetrag: 2.200.000 DM) und am 6.4.2001 (Bezugsbetrag: 2.000.000 DM) getätigt. Am 12.9.2002 hat die Klägerin mit der Beklagten ein Zinsswap-Geschäft mit Wandlungsrecht mit einem Bezugsbetrag i.H.v. 1.200.000 EUR abgeschlossen. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten am 21.10.2003 einen sog. CHF Quanto Swap mit einem Bezugsbetrag von 2.600.000 EUR und am 6.4.2004 einen Ladder-Zinsswap mit einem Bezugsbetrag i.H.v. 2.600.000 EUR ab. Die Klägerin konnte aus diesen Swap-Geschäften 304.748,53 EUR zu ihren Gunsten realisieren. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 6.5.2009 das Vertragsverhältnis zum 1.6.2009 gekündigt.
Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen i.H.v. 240.000 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Formel zur Berechnung der zu zahlenden Zinsen sei als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren, die wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Das Festhalten an dem Vertrag würde für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellen. Die Berechnungsklausel sei von der Beklagten vorformuliert, für eine Vielzahl von Verträgen gedacht gewesen und zwischen den Parteien nicht ausgehandelt worden. Mit der Fassung der Berechnungsformel habe die Beklagte nicht diejenige gewählt, die die kundenbelastende Wirkung, die Gewinnmöglichkeiten sowie die Zahlungspflicht hinreichend deutlich mache. Dass die Klägerin über den Inhalt der Formel im Rahmen der Präsentation ausreichend aufgeklärt worden sei, sei nicht erwiesen. Es ließe sich nicht feststellen, ob die Klägerin die Berechnungsmethode für die Zahlungspflichten ihrem Kern nach erfasst habe. Ein hypothetischer Parteiwille, dass und gegebenenfalls welche Berechnungsmethode bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewählt worden wäre, ließe sich nicht feststellen. Weiterhin müsse sich die Beklagte eine Aufklärungspflichtverletzung vorwerfen und sich so stellen lassen, als hätte die Klägerin das Geschäft mit dem CMS Sammler Swap nicht abgeschlossen. Die Beklagte sei vor Vertragsschluss verpflichtet gewesen die Klägerin darüber aufzuklären, welches Interesse sie an dem Geschäft hat, sie hätte den zu erwartenden Gewinn aus der Differenz zum Marktwert des Geschäftes mitteilen müssen. Sie habe den Interessenkonflikt offenlegen müssen, denn nur bei Kenntnis der Gewinnmarge, welche sich bei gedeckten Geschäften aus dem Marktwe...