Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 6 O 18/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung wegen eines Unfallschadens in Anspruch.
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie unterhielt unter der Kundennummer ... auf der Grundlage eines "Rahmenvertrages Kraftfahrt" (Anlage K 1, im Anlagenband Klägerin) eine Fahrzeugversicherung für ihre Kraftfahrzeuge. Versicherer waren gemäß Ziffer 1.5.1 des Rahmenvertrages zu 99,9 % die Beklagte und zu 0,1 % der Y V. a. G. Nach Ziffer 1.5.3 des Rahmenvertrages ist der Versicherungsnehmer im Streitfall verpflichtet, seine Ansprüche nur gegen die Beklagte und nur in Höhe deren Anteils gerichtlich geltend zu machen; eine ergangene Entscheidung oder ein geschlossener Vergleich entfalten nach der Regelung Bindungswirkung auch für den Y V. a. G. Nach Ziffer 1.6 des Rahmenvertrages ist der Vermittler bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen der Vertragsparteien entgegenzunehmen. Der Vertrag umfasst unter anderem eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung" (A...) der Beklagten, Stand 1. September 2009, zugrunde (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31. Mai 2017, lose bei den Akten).
Die Klägerin vermietete am 5. April 2013 einen in ihrem Eigentum stehenden Pkw Mercedes-Benz C 63 AMG an ihr Schwesterunternehmen W. GmbH, die das Fahrzeug am gleichen Tag an die in B. ansässige Firma R. C. vermietete. Diese vermietete den Pkw schließlich an Herrn K. S. mit Wohnsitz in A.... In der Folgezeit erlitt das Fahrzeug einen massiven Schaden, vornehmlich im vorderen rechten Bereich, aber auch am linken Außenspiegel. Die Klägerin erhielt (auf einem Vordruck in französischer Sprache) einen Unfallbericht, wonach der Pkw am 21. August 2013 in S. an einem Unfall beteiligt gewesen sei, sowie eine Stellungnahme des Mieters K. S. in englischer Sprache (Anlagenkonvolut BK 1,
Bl. 233 ff. d. A., mit Übersetzungen). Danach sei der wartepflichtige Unfallgegner, der seinen Wohnsitz in F. habe und dessen Fahrzeug bei der Z. Versicherung versichert gewesen sei, dem innerorts auf einer Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeug der Klägerin gegen die vordere rechte Fahrzeugecke gefahren.
Die Klägerin ließ den Pkw nach S. verbringen und ihn dort am 12. September 2013 durch das Sachverständigenbüro B. begutachten. Der dort tätige Sachverständige T. R. bezifferte in seinem Gutachten vom 20. September 2013 (Anlage K 8) die Reparaturkosten auf 39.334,50 EUR netto, den "Wiederbeschaffungswert (Endwert)" auf 58.300,00 EUR und den "Restwert (Endwert)" auf 15.100,00 EUR; der Betrag in Höhe von 58.300,00 EUR enthält 19 % Umsatzsteuer, so dass sich ein Nettobetrag in Höhe von 48.991,60 EUR ergibt. Reparierte oder unreparierte Vorschäden seien ausweislich des Gutachtens nicht festgestellt worden.
Die Klägerin veräußerte den Pkw am 23. September 2013 zum Preis von 19.000,00 EUR umsatzsteuerfrei an einen Käufer in den N.
Die Klägerin versuchte zunächst vergeblich, den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in Anspruch zu nehmen. Der von der Z. Versicherung beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. S. gelangte im Dezember 2013 nach Auswertung der Schadenfotos des Sachverständigenbüros B. zu dem Ergebnis, der Unfall könne sich aufgrund diverser Umstände nicht so ereignet haben wie geschildert. Das Schadenbild deute eher auf einen Unfall in einem Graben oder Ähnliches hin (E-Mail vom 20. Dezember 2013, Anlage K 10). Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige R. nahm hierzu mit Schreiben vom 21. Januar 2014 Stellung (Anlage K 11).
Mit Schadensanzeige vom 19. Dezember 2014 meldete die Klägerin den Unfallschaden ihrem Versicherungsmakler (Anlage K 5), der die Schadensanzeige an die Beklagte weiterleitete. Diese erklärte mit an den Makler gerichtetem Schreiben vom 10. August 2015, sie könne nicht in die Regulierung eintreten, weil das Schadensbild nicht zum geschilderten Hergang passe (Anlage K 9). Außerdem verweise sie auf die verspätete Schadensmeldung. Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Interessenwahrnehmung. Ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ebenfalls vergeblich zur Zahlung auf.
Die Klägerin verlangt eine Entschädigung in ...