Normenkette
VOB/B (1992) § 13 Nr. 7 Abs. 2; VOB/B (2002) § 13 Nr. 7 Abs. 2, Nr. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 1 O 56/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Lüneburg vom 16.6.2005 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für den Kläger aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Geldbetrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 235.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat den Eheleuten S. am 13.2.1995 eine neu zu errichtende Doppelhaushälfte verkauft. Die Arbeiten zur Erstellung dieses Hauses sind von der Beklagten ausgeführt worden aufgrund eines mit dem Kläger geschlossenen VOB-Bauvertrages. Es traten eine Vielzahl von Baumängeln auf. Nachdem diese nicht beseitigt wurden, erklärten die Eheleute S. die Wandlung des Kaufvertrages und setzten diese durch rechtskräftiges Urteil des LG Lüneburg vom 22.6.2001 (8 O 133/99) ggü. dem jetzigen Kläger durch. In dem dortigen Rechtsstreit hat er der hiesigen Beklagten den Streit verkündet. Dem Verfahren des LG Lüneburg 8 O 133/99 war ein selbständiges Beweisverfahren des LG Lüneburg zum Aktenzeichen 8 OH 17/96 vorangegangen. Über dieses selbständige Beweisverfahren sowie dessen Stand ist die Beklagte vom Kläger fortlaufend zeitnah informiert worden. Durch ein Schreiben vom 2.12.1999 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Beklagte erklärt, im Einzelnen aufgeführte Mängel aus den Gutachten der Sachverständigen M. und R. beheben zu wollen, was letztlich nicht vollständig ausgeführt wurde. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte im Innenverhältnis als bauausführendes Unternehmen wegen der durch die Eheleute S. geltend gemachten Ansprüche in Regress. Er verlangt die Freistellung aus dem rechtskräftigen Wandlungsurteil sowie die Erstattung der ihm durch den Vorprozess entstandenen Kosten.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie wendet ein, das Freistellungsbegehren sei unzulässig, weil dadurch eine Wandlung in das VOB/B-Gewährleistungssystem eingeführt werde, das diesem fremd sei. Im Übrigen hätten die Eheleute S. die Wandlung des Kaufvertrages bereits vollzogen. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel, auf welche das rechtskräftige Wandlungsurteil gestützt sei, sei ihr ggü. kein ausreichendes Nachbesserungsverlangen erfolgt. Insbesondere sei keine ordnungsgemäße Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorgenommen worden. Sie sei nachbesserungswillig gewesen und ohne Rechtfertigungsgrund zurückgewiesen worden. Der Kläger verhalte sich auch widersprüchlich, weil er die Mängel der Werkleistung im Vorprozess mit dem Bauherrn bestritten habe. Gewährleistungsansprüche seien im Übrigen spätestens am 28.6.1997 verjährt, verjährungsunterbrechende Maßnahmen oder Erklärungen hätten nicht stattgefunden. Insbesondere sei kein nachträglicher Verzicht auf die Verjährungseinrede erfolgt.
Die Beklagte beantragt, das am 16.6.2005 verkündete Urteil des LG Lüneburg zum dortigen Geschäftszeichen 1 O 56/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat ggü. der Beklagten - wie vom LG zuerkannt - einen Anspruch auf Freistellung aus dem rechtskräftigen Wandlungsanspruch der Eheleute S. sowie auf Erstattung der ihm durch den Vorprozess entstandenen Kosten.
1. Aufgrund der vorhandenen Baumängel waren die Eheleute S. berechtigt, die Wandlung des mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrages zu erklären.
Die Beklagte kann mit dem Einwand, im Rahmen des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Werkvertrages sei ihr ggü. für die Mangelbeseitigung keine ordnungsgemäße Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt und die von ihr angebotenen Mangelbeseitigungsarbeiten seien ohne sachlichen Grund zurückgewiesen worden, nicht gehört werden.
Die im Vorprozess streitigen Mängel und die Berechtigung des Bauherrn zur Zurückweisung unqualifizierter Nachbesserungsarbeiten der Beklagten ist aufgrund der Interventionswirkung auch bindend für die Beklagte festgestellt. Insbesondere ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte die von ihr in dem Schreiben vom 2.12.1999 aufgelisteten Nachbesserungsarbeiten ohne Rechtfertigungsgrund nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Damit kommt es auf Ablehnungsandrohungen nicht an.
2. Gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung aus dem rechtskräftigen Wandlungsanspruch aufgrund der Mangelhaftigkeit der von der Beklagten erbrachten Werkleistung.
Grundsätzlich ist zwar in einem VOB-Vertrag ein Wandlungsanspruch als Rechtsfolge nicht vorgesehen. Die Regelung des § 13 Nr. 7 VOB/B entspricht aber der Bestimmung des § 635 BGB a.F., in dessen Anwendungsbereich di...