Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung in § 4 Ziff. 3 S. 2 der Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Restschuldversicherung (AUZ), wonach bei verspätetem Zugang der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsrente erst vom Zugangstage an gezahlt wird, jedoch nicht vor dem 43. Tag einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, stellt eine Ausschlussfrist und keine Obliegenheit dar.
2. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (§ 307 BGB).
Normenkette
AUZ § 4; BGB § 307
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 2 O 18/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.11.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Insoweit beruht das angefochtene Urteil nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, Alt. 1, § 546, § 561 ZPO analog ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung (§ 513 Abs. 1, Alt. 2 ZPO). Der Klägerin steht gem. § 1 Nr. 1 und 4 der Versicherungsbedingungen für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatz-versicherung (i.F.: AVB) kein Anspruch auf Zahlung von 9.034,47 EUR wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 22.9.2003 bis zum 31.12.2004 gegen die Beklagte zu.
1. Die Klägerin ist allerdings zunächst aktivlegitimiert. Zwar ist sie selbst nicht Versicherungsnehmerin, da der Vertrag über die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung zwischen der ... Bank AG als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer geschlossen wurde, während die Klägerin als Darlehensnehmerin nur zu versichernde Person ist. Insoweit handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (OLG Karlsruhe VersR 2006, 637). Nach § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte über seine Rechte aber mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verfügen. Das ist hier durch das Schreiben der ... Bank AG vom 18.1.2006 geschehen, mit der diese ihre Rechte zur Prozessführung an die Klägerin abgetreten hat (Bl. 29 d.A.). Allerdings umfasst diese Abtretung ausdrücklich nicht die Leistungen der Beklagten, da eventuelle Zahlungen auf das bei ihr geführte Kreditkonto zu leisten sind. In der Sache handelt es sich also nur um einen Fall gewillkürter Prozessstandschaft. Die Klägerin kann daher von vornherein entsprechend ihrem Hilfsantrag allenfalls verlangen, dass die Zahlung an die ... Bank AG zu erfolgen hat.
2. Auch der Versicherungsfall ist eingetreten. Nach § 1 Nr. 1 AVB entsteht der Anspruch auf Zahlung der Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die versicherte Person während der Dauer der Zusatzversicherung durch einen niedergelassenen Arzt oder ein Krankenhaus im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen behandelt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Nach § 1 Nr. 4 AVB entsteht der Anspruch jeweils vom 43. Tag einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit an. Eine entsprechende Regelung enthält auch II Nr. 1 des Merkblattes zur Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung. Hier hat die Klägerin behauptet, bereits seit dem 11.8.2003 arbeitsunfähig zu sein (Bl. 3 d.A.). Die Beklagte hat diese Arbeitsunfähigkeit nicht bestritten. Vielmehr hat sie ausdrücklich mit Schreiben vom 23.9.2005 der Klägerin den Eingang der Unterlagen zum Arbeitsunfähigkeitsfall vom 11.8.2003 bestätigt, diesen als Versicherungsfall anerkannt und sich lediglich auf die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit berufen (Bl. 124 d.A.).
3. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass sie der Beklagten erstmals am 21.7.2005 ihre Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat.
a) Nach § 4 Nr. 1 AVB muss der Leistungsfall der Beklagten schriftlich angezeigt werden. Ferner sind nach § 4 Nr. 2 Unterlagen einzureichen betreffend eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sowie ausführliche ärztliche Bescheinigungen über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens. Gemäß § 4 Nr. 3 AVB sind diese Unterlagen der Beklagten unverzüglich, spätestens innerhalb der Karenzzeit von 42 Tagen einzureichen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige wird die Arbeitsunfähigkeitsrente erst vom Zugangstage an gezahlt, jedoch nicht vor dem 43. Tag der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 4 AVB sieht § 8 AVB eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vor. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Kausalitätsgegenbeweis eröffnet.
In Ergänzung zu den AVB bestimmt II Nr. 8 S. 1 des Merkblattes für die Arbeitsunfähigk...