Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. August 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, die der Beklagte zu 2 selbst trägt.
Der Beklagte zu 2 haftet neben dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner für die bis zum 1. Juni 1993 im Berufungsrechtszug entstandenen gerichtlichen Kosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit durch Vorlage einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbeschränkten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Beschwer für den Beklagten zu 1: 132.490,23 DM.
Tatbestand
Am 10. Februar 1991 fiel die gesamte Decke (Deckenverkleidung) einschließlich des Dämmaterials und großer Teile der Deckenunterkonstruktion (Verlattung) in der im Juli 1983 eingeweihten und seither genutzten gemeindlichen Mehrzweckhalle der Klägerin herunter. Es bot sich das aus den Fotos Bl. 95 f. der Beiakte H 5/91 AG Duderstadt ersichtliche Schadensbild. Durch das Herabfallen der Decke wurden auch der Hallenfußboden sowie zwei Basketball-Übungsanlagen und zwei Hallenfußballtore beschädigt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 auf Ersatz der durch diesen Vorfall bedingten Schäden in Anspruch. Sie hatte dem Beklagten zu 1 durch Vertrag vom 22.11.1977 alle Architektenleistungen (Grundleistungen) gemäß § 15 HOAI übertragen, und zwar – wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist – einschließlich des Fußbodenbelages und der Sportgeräte; wegen des näheren Inhalts des Architektenvertrages einschließlich der in der Vertragsurkunde in bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) wird auf Bl. 40 – 46 der Beiakte Bezug genommen. Mit der Erstellung der Deckenverkleidung einschließlich der Deckenunterkonstruktion und der Dämmung war nach öffentlicher Ausschreibung im Rahmen des Gewerkes Trockenausbau durch Auftrag vom 12.01.1983 der Bauunternehmer … (Beklagter zu 2 und früherer Berufungskläger zu 2) beauftragt worden; wegen des Inhalts der Vertragsunterlagen wird auf das Auftragsschreiben Bl. 37/38 der Beiakte sowie auf die Ausschreibungsunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis Bl. 4 – 35 der Beiakte Bezug genommen. Der beklagte Bauunternehmer … war damals Bürgermeister der Klägerin. Die Ausführungszeichnungen des Beklagten zu 1 sahen hinsichtlich der Deckenunterkonstruktion eine Lage Kanthölzer 6/6 cm und eine Lage Lattung 2,4/4,8 cm vor, nach unten abgeschlossen durch eine Gipskartonlochplatte (Zeichnungen vom 08.06./02.07.1982, Bl. 66/67 d.A.). Unter dem 17.02.1982 unterbreitete der Beklagte zu 2 betreffend die Deckenunterkonstruktion ein Nachtragsangebot, wegen dessen Inhalt auf Bl. 69 d.A. Bezug genommen wird. Aber auch dieses geänderte Angebot betreffend die Deckenunterkonstruktion kam nicht zur Ausführung.
Vielmehr wurde aufgrund eines auf der Baustelle mit dem für den Beklagten zu 1 tätigen Bauleiter … abgesprochenen Vorschlages des Beklagten zu 2 die Unterkonstruktion für die abgehängte Decke in sogenannter doppelter T-Form errichtet. Dazu wurden unmittelbar unter die tragenden Untergurte des Daches (Binder) Latten von 3/5 cm flach liegend, parallel zur Firstrichtung vernagelt. Darunter wurde eine weitere Lage Latten zur Größe von 4/6 cm hochkant vernagelt und dann noch eine dritte Lattung flachliegend zur Größe von 4/6 cm. Während die beiden unteren Verlattungen in den Kreuzungspunkten mit der jeweils darüberliegenden Lattung mit zwei Nägeln befestigt wurden, wurde je Kreuzungspunkt zwischen oberer Lattung und Binder-Untergurt nur ein einziger Nagel eingeschlagen, und dies auch noch in Zugrichtung. Lediglich an den Stellen, wo im Bereich der Untergurte diese erste Lattung gestoßen war, wurden jeweils zwei Nägel eingeschlagen, wobei die Latten durch das Einschlagen der Nägel gespalten wurden (Seite 9 des Beweissicherungsgutachtens …, Bl. 70 der Beiakte). In diese Lattenunterkonstruktion wurden das Dämmaterial und die Deckenverkleidung (letztere in Gestalt einer verzinkten und lackierten Metall-Paneelkonstruktion) eingebracht (Bl. 65 der Beiakten).
Nach Inbetriebnahme der Mehrzweckhalle zahlte die Klägerin am 02.09.1983 die Schlußrechnung des beklagten Architekten vollständig.
Nach dem Einsturz der Decke hat die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagten eingeleitet. Der Beweissicherungsgutachter … hat als Schadensursache die unzureichende Befestigung der Verlattung an den Untergurten (Bindern) festgestellt. Dieser jeweils eine Nagel an den Kreuzungspunkten zwischen oberer Lattung und Bindern (Untergurten) war – in Zugrichtung eingeschlagen – nur in der Lage, ...