Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 29.01.2010; Aktenzeichen 2 O 178/09) |
Nachgehend
BGH (Aktenzeichen II ZR 168/10) |
Tenor
Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 29.1.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG B. wird zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Beklagten hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Streithelfer der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des für den Kläger aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 50.000 EUR
Gründe
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung macht der Streithelfer der Beklagten geltend, das LG habe unter Verletzung materiellen Rechts der Klage stattgegeben und es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den gesamten Tatsachenvortrag der Beklagten zu berücksichtigen und zu würdigen. Rechtsfehlerhaft habe das LG angenommen, die im Februar 2007 ausgeführten Überweisungen der Gesellschafter auf das Geschäftskonto der Gesellschaft bei der O.-Landesbank hätten ihre Verpflichtungen, die nach der Erhöhung des Stammkapitals offenen Stammeinlagen einzuzahlen, nicht erfüllt. Der Berufungsführer meint, nach der Rechtsprechung des BGH befreie eine Voreinzahlung, die eindeutig auf eine kurze Zeit danach beschlossene Kapitalerhöhung geleistet werde, den Gesellschafter von seiner Leistungspflicht, wenn der Einlagebetrag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss wertmäßig noch zur freien Verfügung des Geschäftsführers gestanden habe, wobei es nicht entscheidend sei, ob der Zahlbetrag noch unversehrt als Bargeld oder auf einem Bankkonto zur Verfügung stehe, sondern es nur darauf ankomme, dass der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zugeflossen sei, der im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses wertmäßig noch vorhanden sei und ferner eine entsprechende Liquidität zur Verfügung stehe, die der Geschäftsführer für die Gesellschaft in Anspruch nehmen könne. Da der Geschäftsführer infolge der Zahlungen der Beklagten im Februar 2007 die Möglichkeit gehabt habe, auch noch nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss den Kreditrahmen der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 140.000 EUR auszuschöpfen und ihm insbesondere jederzeit eine Barabhebung i.H.v. 75.000 EUR möglich gewesen sei, seien die Stammeinlageverpflichtung erfüllt worden.
Weiterhin beruft sich der Streithelfer der Beklagten darauf, diese hätten dargelegt, dass ein sog. "Sanierungsfall" vorgelegen habe, weil nur durch die Voreinzahlung die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft habe vermieden werden können und auch deshalb die Leistungen die Einlageschuld erfüllt hätten.
Aus der Regelung des § 19 Abs. 4 GmbHG ergebe sich die Tilgungswirkung der Voreinzahlung ebenfalls. Wenn ein Gesellschafter auf eine geplante Kapitalerhöhung zahle, dadurch aber eine Tilgung seiner Einlageschuld nicht eintrete, könne er stattdessen seinen Bereicherungsanspruch ggü. der Gesellschaft als Sacheinlage einbringen, wodurch die Einlage als verdeckte Sacheinlage zu bewerten sei. Eine Abrede, die Einlage nicht durch Geld, sondern durch die Einbringung der Bereicherungsforderung des Gesellschafters zu erfüllen, sei nicht erforderlich, da sie bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang vermutet werde, was auch hier der Fall sei. Demzufolge müsse der Wert des eingebrachten Bereicherungsanspruches zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister auf die Einlagepflicht angerechnet werden. Weil dieser Anspruch damals werthaltig gewesen sei, seien die Beklagten von ihrer Leistungspflicht in vollem Umfang befreit worden.
Die Beklagten hätten die Zahlungsforderung des Klägers entgegen der Annahme des LG auch nicht anerkannt, weil sich derartiges aus dem Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 17.8.2009 nicht ergebe. Die Beklagtenvertreterin habe lediglich ihre Rechtsauffassung zur Tilgungswirkung zum Ausdruck gebracht, die aber auf einem Rechtsirrtum beruht habe. Es sei auch zu keinem konstitutiven Schuldanerkenntnis gekommen, weil es an einer Einigung der Parteien, eine neue selbständige Verbindlichkeit zu begründen, fehle.
Die Einlageschuld sei jedenfalls durch eine Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch der Beklagten ggü. der Gesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung erloschen. Die Aufrechnungserklärung sei konkludent erfolgt, weil die Beklagten bei ihren Überweisungen im Februar 2007 mit dem Verwendungszweck "Erhöhung Stammeinlage" die Tilgung der Einlageschuld bestimmt und damit konkludent zum Ausdruck gebracht hätten, dass diese Einzahlungen auch nach dem Beschluss der Kapitaler...