Entscheidungsstichwort (Thema)

Bau- und Architektenvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Werkunternehmer kann vom Grundstückseigentümer auch dann nicht die Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen, wenn Auftraggeberin der Werkleistung eine vom Grundstückseigentümer wirtschaftlich beherrschte GmbH & Co. KG ist.

2. Für das Vorliegen besonderer Umstände, die es nach Treu und Glauben erlauben, von der rechtlichen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller abzuweichen, genügt ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht, dass das Grundstück durch die Werkleistung eine Wertsteigerung erfahren hat.

 

Normenkette

BGB §§ 648, 242

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 8 O 119/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Stolzenau vom 7. März 2002 (Geschäftsnummer 3 C 110/02) wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

I.

Die Verfügungsklägerin begehrt vom Verfügungsbeklagten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf einem Grundstück des Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer mehrerer im Grundbuch von … Band … Blatt … eingetragener Grundstücke (Bl. 6 – 16 d. A.). Auf diesen Grundstücken befinden sich zwei Werkhallen zum Betrieb eines Molkereibetriebes. Diese Hallen hat der Verfügungsbeklagte an die … verpachtet (Bl. 2, 66 d. A.). Persönlich haftende Gesellschafter dieser KG sind die … sowie der Verfügungsbeklagte persönlich; alleinige Kommanditistin ist die … (Bl. 70 f. d. A.). Über das Vermögen der … ist am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 15 f. d. A. LG Verden 8 O 103/02).

Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der … ist ebenfalls der Verfügungsbeklagte (Bl. 66, 73 f. d. A.). Über das Vermögen der … ist am 28. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 74 d. A.). Persönlich haftende Gesellschafterin der … ist die …, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter wiederum der Verfügungsbeklagte ist (Bl. 66, 72 d. A.). Der Verfügungsbeklagte ist ferner Kommanditist der … (Bl. 72 d. A.).

In den Jahren 2000 und 2001 führte die Verfügungsklägerin auf dem Grundstück zur laufenden Nr. 2 des Grundbuchs von …, Band …, Blatt …, Arbeiten zur Verlegung von Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen durch (Bl. 2 f. d. A.). Auf diesem Grundstück befindet sich die Werkhalle I, in der die ursprüngliche Produktion des Molkereibetriebes erfolgte. Die Arbeiten erfolgten im Zuge der Erweiterung des Molkereibetriebes um eine Werkhalle II auf dem Grundstück zur lfd. Nr. 6 des Grundbuchs von …, Band …, Blatt ….

Die Verfügungsklägerin hatte der … am 15. August 2001 ein Angebot über den Einbau von Abwasserdruckrohrleitungen zugesandt (Bl. 7 – 13 d. A. LG Verden 8 O 103/02). Ferner war am 19. November 2001 eine Abschlagsrechnung über 29.000 DM für ausgeführte Tiefbauarbeiten ebenfalls an die Firma … übermittelt worden (Bl. 14 d. A. LG Verden 8 O 103/02). Sonstige schriftliche Vertragsunterlagen gibt es nicht.

Jeweils unter dem 31. Dezember 2001 übersandte die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten persönlich drei Rechnungen über die von ihr durchgeführten Arbeiten, nämlich Rechnung Nr. 20055 über 33.235,26 DM für die Herstellung des Stromanschlusses auf dem Betriebsgelände des Werks I (Bl. 20 – 22 d. A.), Rechnung Nr. 200056 über 24.371,14 DM für Rohrverlegungsarbeiten für die Herstellung eines Wasseranschlusses von der Brunnenanlage bis zum Betriebsgelände Werk I (Bl. 23 f. d. A.) sowie Rechnung Nr. 20057 für die Verlegung einer Abwasserleitung auf dem Betriebsgelände, Werk I, über 60.159,86 DM (Bl. 25 f. d. A.). Zahlungen hierauf erfolgten ebenso wenig wie auf die Abschlagsrechnung.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Amtsgericht Stolzenau mit Beschluss vom 7. März 2002 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die angeordnet wurde, zugunsten der Antragstellerin auf dem Grundstück des Antragsgegners, eingetragen im Grundbuch von …, Band …, Blatt …, lfd. Nr. 2, wegen einer Forderung aus Elektro- und Rohrverlegungsarbeiten in Höhe von 60.212,88 Euro gem. Schlussrechnungen Nr. 20055, Nr. 20056 und Nr. 20057 vom 31. Dezember 2001 sowie wegen einer Kostenpauschale von 828,– Euro eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek einzutragen (Bl. 27 d. A.). Diese Vormerkung ist am 12. März 2002 in das Grundbuch eingetragen worden (Bl. 31 f. d. A.).

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. März 2002 an das Landgericht Verden verwiesen worden (Bl. 49 d. A.). Mit Urteil vom 26. Juni 2002 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt (Bl. 125 – 12...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge