Leitsatz (amtlich)

In der Wohngebäudeversicherung trägt der Versicherungsnehmer auch dann die Beweislast für seine Behauptung, eine Dachbeschädigung sei auf Hagelschlag zurückzuführen, wenn der Versicherer vor der Antragsannahme eine Ortsbegehung vorgenommen und in deren Folge das Gebäude einschließlich des Daches zum gleitenden Neuwert versichert hat.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1282/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 15.752,36 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 12.01.2018 Bezug. Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist hierzu nicht Stellung genommen. Nachdem der Senat neue Gesichtspunkte nicht sieht, bleibt er bei seiner bereits mitgeteilten Rechtsauffassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11622652

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