Leitsatz (amtlich)
Die nachträgliche Änderung der Kostenquote einer erstinstanzlichen Entscheidung in einem gerichtlichen Vergleich vermag die aufgrund des Urteils an eine Partei ergangene Kostenanforderung nicht zu beeinträchtigen. Gegenüber dem Vergleich überschüssige Beträge sind im Wege des Innenregresses auszugleichen.
Normenkette
GKG § 57
Verfahrensgang
LG Zwickau (Aktenzeichen 2 O 2245/97) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Zwickau v. 18.7.2000 – 2 O 2245/97, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 1.550,37 DM.
Gründe
Die gem. § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Soweit der Beklagte die Beschwerde zunächst darauf gestützt hat, es seien unnötigerweise für ein „nicht verwertbares Rechtsgutachten” Gelder verschwendet worden, weswegen der überwiegende Teil der Gutachterkosten nicht anerkannt bzw. mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Sachsen aufgerechnet werde, wird dies nicht aufrechterhalten.
Auch der Einwand, die Kostenanforderung vom 23.9.1999 enthalte unzulässigerweise eine Zahlungsaufforderung, die auf der Kostenquote von 60 % zu Lasten des Beklagten aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil basiere, greift nicht durch. Zunächst war die Kostenbeamtin – unabhängig davon, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig war – an die Kostengrundentscheidung gebunden (OLG Koblenz JB 1993, 425). Aber auch durch die nachträgliche Vereinbarung einer davon abweichenden Kostenquote in dem gerichtlichen Vergleich vom 3.2.2000 erlosch die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nicht nach § 57 GKG. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Nach der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, welcher der Senat sich anschließt, kommt deswegen diese Wirkung einem Vergleich nicht zu (Hartmann, Kostengesetze, § 57 Rz. 2; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 57 Rz. 4 m.w.N.; OLG Schleswig, JB 1992, 403 [404]; KG Rechtspfl. 1962, 123, OLG Nürnberg JB 1963, 180). Die Vorschrift des § 57 GKG ist als Ausnahme zu § 54 Nr. 1 GKG eng auszulegen (Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., Rz. 1). Zudem hat der Gesetzgeber bewusst den Wortlaut auf abändernde „Entscheidungen” begrenzt, um die Kostentragungspflicht der Disposition der Parteien zu entziehen und Vergleichen von Parteien mit Prozesskostenhilfe zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen (OLG Schleswig, JB 1992, 403 [404], Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 57 Rz. 4).
Sollte der Beklagte deswegen von der Staatskasse über das Maß der im Berufungsverfahren vereinbarten Kostenquote hinaus in Anspruch genommen werden, hat er aus dem Vergleich im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen seinen Gegner.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 S. 1 und 2 GKG. Der Beschwerdewert wurde gem.§ 3 ZPO festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1104325 |
OLG-NL 2001, 168 |
www.judicialis.de 2000 |