Leitsatz (amtlich)
Wird im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger der festzusetzende Unterhalt als gleichbleibender Monatsbetrag geltend gemacht, so ist im Antragsvordruck die Höhe des verlangten Unterhalts vor Abzug etwas zu berücksichtigender kindbezogener Leistungen (z.B. des Kindergeldes) anzugeben.
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Beschluss vom 01.09.2014; Aktenzeichen 57 FH 11/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 8.9.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Chemnitz vom 1.9.2014 - 57 FH 11/14 - wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.196 EUR festgesetzt.
Gründe
Unter dem 16.4.2014 hat die durch das Jugendamt der Stadt xxx als Beistand vertretene minderjährige Antragstellerin die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner (ihren Vater) beantragt. Auf dem eingereichten Antragsvordruck war in Abschnitt (7) der festzusetzende Unterhalt als gleichbleibender Betrag von 210 EUR monatlich angegeben; in Abschnitt (9) war als kindbezogene Leistung Kindergeld i.H.v. 184 EUR monatlich aufgeführt, welches die Mutter erhalte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den begehrten Kindesunterhalt i.H.v. 210 EUR abzgl. des hälftigen Kindergelds (92 EUR), also mit einem derzeit zu zahlenden Betrag von 118 EUR monatlich gegen den Antragsgegner festgesetzt.
Mit Schreiben vom 8.9.2014, das er als Beschwerde gewertet haben will, macht der Beistand für die Antragstellerin geltend, die Anrechnung des hälftigen Kindergelds müsse unterbleiben, weil der aus dem Antrag vom 16.4.2014 ersichtliche Festbetrag (210 EUR) bereits als Zahlbetrag nach Abzug von anteiligem Kindergeld zu verstehen sei. Mit der beanstandeten Festsetzung habe das Familiengericht dieses Kindergeld mithin im Ergebnis ein zweites Mal abgezogen. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Denn dem Familiengericht ist darin zuzustimmen, dass der in Abschnitt (7) des Antragsvordrucks, falls gleichbleibender Unterhalt beantragt wird, anzugebende Betrag den festzusetzenden Unterhalt ohne Berücksichtigung der kindbezogenen Leistungen, z.B. des Kindergeldes meint. Das ergibt sich eindeutig schon aus dem amtlichen Merkblatt zum vereinfachten Festsetzungsverfahren (dort Seite 3, Ausfüllhinweise zu Ziff. 7; vgl. auch BGBl. I vom 27.7.2009, Seite 2134, 2140); dieses Merkblatt hat der Beistand der Antragstellerin seinem Antrag vom 16.4.2014 selbst beigefügt. Dass das anteilig zu berücksichtigende Kindergeld den zunächst festzusetzenden Unterhalt vermindert, also erst nachträglich abzuziehen ist, wird auch aus der (vom Rechtspfleger auszufüllenden) zweiten Seite des Antragsvordrucks deutlich. Schließlich ist in dem Fall, dass - anders als hier - Unterhalt nicht als gleichbleibender Monatsbetrag, sondern als Prozentsatz des Mindestunterhalts beantragt wird, etwas anderes als der Abzug des zu berücksichtigenden Kindergelds in einem zweiten Schritt nach Ermittlung des Unterhaltsbetrags gar nicht möglich; beide Alternativen (statischer und dynamischer Unterhalt) sind im Antragsvordruck aber ohne weitere Differenzierung nebeneinander aufgeführt, so dass es auch sachlich nicht erklärbar wäre, sie in der rechnerischen Methode der Kindergeldanrechnung unterschiedlich zu behandeln.
Unterstellt, der Festsetzungsantrag vom 16.4.2014 sei so gemeint gewesen wie mit der Beschwerde ausgeführt (dafür bietet der aus der Akte ersichtliche vorgerichtliche Schriftverkehr mit dem Antragsgegner gewisse Anhaltspunkte), ist der Antragsvordruck mithin schlicht falsch ausgefüllt. Dieses Missverständnis mag dadurch begünstigt worden sein, dass es im streitigen Unterhaltsverfahren weitgehend üblich geworden ist, im Antrag nicht mehr den Tabellenunterhalt abzgl. des zu berücksichtigenden Kindergelds anzugeben, sondern nur noch den im Ergebnis daraus resultierenden Zahlbetrag. Der mit dem vereinfachten Festsetzungsverfahren verbunden Formularzwang erlaubt eine solche "Verkürzung" aber nicht. Der beanstandete Festsetzungsbeschluss entspricht somit dem gestellten Festsetzungsantrag, so dass die Antragstellerin die Titulierung der aus ihrer Sicht dabei unberücksichtigt gebliebenen Differenz von 92 EUR monatlich ab 1.4.2014 anderweitig wird betreiben müssen. Nach alledem kann der Senat nicht umhin, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Im Hinblick darauf, dass das Familiengericht von der Möglichkeit, auf eine Korrektur des im Ergebnis missverständlichen Festsetzungsantrags hinzuwirken, keinen Gebrauch gemacht hat, sieht der Senat von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ab (§ 81 FamFG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht § 51 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 7579507 |
FamRZ 2015, 951 |
NZFam 2015, 176 |