Leitsatz (amtlich)
Keine Bauverpflichtung, wenn das auf einem noch zu erwerbenden Grundstück zu errichtende Fertighaus nach Größe, Preis uns Ausstattung nicht näher umschrieben ist.
Verfahrensgang
LG Görlitz (Urteil vom 25.07.2017; Aktenzeichen 6 O 73/15) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 25.7.2017 - 6 O 73/15 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen. Ihr wird anheimgestellt, die Berufung innerhalb dieser Frist aus Kostengründen zurückzunehmen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht.
A. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege einer Teilklage Schadensersatz dafür, dass er entgegen einer ihrer Auffassung nach bestehenden rechtlichen Verpflichtung davon Abstand genommen hat, auf einem von ihm erworbenen Grundstück ein Energiesparhaus der Klägerin durch diese errichten zu lassen. Sie stützt sich für ihren Anspruch auf eine "Immobiliennachweisbestätigung", in der es u.a. heißt:
"[...]
Der Interessent wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung des Interessenten zugunsten des Grundstückes mit der Verpflichtung der Errichtung eines Engergieeinsparhauses entsprechend der aktuellen Angebote der Firma Moi-Haus Deutschland GmbH verbunden ist.
[...]
Der Interessent wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücke von einem nicht zur Firma gehörenden Makler bzw. Vermittler der Firma angeboten wurden und dass deshalb an den Makler bzw. Vermittler eine Provision zu zahlen ist. [...]
Die Parteien dieser Nachweisbestätigung kommen überein, dass diese Nachweisbestätigung auch für alle weiteren Grundstücksangebote an den Interessenten verwendet werden kann, auch bei externen Grundstücksangeboten von Maklern. Dazu ist jeweils das von der Firma neu vorgestellte Grundstück in die Nachweisbestätigung aufzunehmen und von beiden Seiten mit Termin und Unterschrift zu bestätigen. In der Folge wird die Nachweisbestätigung durch einen Vertrag abgelöst, der alle weiteren Details enthält. Der Vertrag ist die präzisierte Form dieser Nachweisbestätigung. [...]."
Die Klägerin berechnet ihren entgangenen Gewinn anhand der Standardversion des Haustyps "Nora" aus ihrem Angebot; dies sei das einzige Haus im Bungalowstil und entspreche daher den ihr gegenüber geäußerten Wünschen des Beklagten. Ihr sei unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und Eigenleistungen des Beklagten insgesamt ein Gewinn von 18.284,03 EUR netto / 21.758 EUR brutto entgangen, wovon sie aus Kostengründen lediglich einen Teil von 6.000 EUR geltend macht. Der Beklagte ist der Auffassung, ein wirksamer Bauvertrag oder auch nur ein entsprechender Vorvertrag ergebe sich aus der Immobiliennachweisbestätigung nicht. Die Immobiliennachweisbestätigung wie als K 1 vorgelegt habe er nicht unterzeichnet, lediglich die von ihm als Anlage B 1 vorgelegte. Diese beiden Immobiliennachweisbestätigungen weisen ein jeweils anderes Datum auf und beziehen sich auf ein jeweils anderes Grundstück; ansonsten sind sie wortgleich; die Anlage K 1 weist u.a. ein Objekt in M......, A...... E...... / A......straße aus. Der Beklagte hat das Grundstück A......str. xxx in M...... erworben. Auf die tatbestandlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme hinsichtlich des Grundstückserwerbs die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Kaufvertrag über das vom Beklagten erworbene Grundstück infolge ihres Nachweises zustande gekommen sei. Eine Verpflichtung des Beklagten, mit der Klägerin ein Energiesparhaus zu entrichten, sei daher nicht zustande gekommen. Auf das angefochtene Urteil wird für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass eine Bauverpflichtung des Beklagten nicht bestanden habe. Im Hinblick auf die Immobiliennachweisbestätigung habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Unabhängig davon sei die Beweiswürdigung des Landgerichts falsch, das Urteil sei insoweit in sich widersprüchlich und missachte wesentliche Aussagen der Zeugen.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Abänderung des am 25.7.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Görlitz, Außenkammer Bautzen, Az: 6 O 73/15 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.000 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über ...