Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 07.11.1991; Aktenzeichen 7 HO 66/91)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 7. November 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin war 1990 für die Beklagte, die Fertighäuser („S. Häuser”) baut, als Handelsvertreterin tätig. Die Beklagte hatte ihr durch schriftlichen Handelsvertretervertrag vom 30. April 1990 für die Vermittlung des „Verkaufs” von Fertighäusern eine Provision in Höhe von 4 % des Nettorechnungswertes zugesagt; für die Vermittlung von Kellerbauten war der Klägerin eine Provision von 8 % versprochen.

Der Klägerin gelang es, die Eheleute K. zu bewegen, bei der Beklagten am 24. April 1990 ein S.-Haus nebst Keller zu bestellen. Das Haus sollte 189.225 DM und der Keller 64.525 DM, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, kosten. Da die Eheleute K. das Grundstück, auf dem das Haus errichtet werden sollte, noch nicht hatten, vereinbarten sie mit der Beklagten einen „Vorbehalt Grundstückserwerb”. In dem schriftlichen Vertrag über die Lieferung und Errichtung des S.-Hauses mit Keller heißt es dazu:

„Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß ein Grundstück, welches mit dem erworbenen Haus bebaut werden kann, noch nicht vorhanden ist.

Sollte der Bauherr nachweisen können, daß seine Bemühungen erfolglos geblieben sind, darf er den Vertrag kündigen …

Die Vergütungspflicht wegen Kündigung entfällt in diesem Falle.

Wenn S. binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen kann, daß ein geeignetes Grundstück beschaffbar ist, besteht der Vertrag fort.

Das Recht, ohne Vergütungspflicht zu kündigen, erlischt, wenn es nicht bis zum Ende des sechsten Monats nach Vertragsschluß ausgeübt wird.”

Das von den Eheleuten K. noch zu erwerbende Grundstück sollte einschließlich Erschließung höchstens 100.000 DM kosten, im Raum von R. liegen, etwa 600 bis 800 qm groß und für ein Haus mit einer bebauten Fläche von 94 qm geeignet sein. Zum Kündigungsrecht des Bauherrn war in § 7 des Vertrages weiter bestimmt:

„1. Das Kündigungsrecht des Bauherrn richtet sich nach § 8 VOB/B.

Kündigt der Bauherr, berechnet S. 10 % des Gesamtpreises … als pauschale Vergütung.

S. ist berechtigt, den Gesamtpreis … zu verlangen, muß sich jedoch das anrechnen lassen, was dadurch erspart wird, daß die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden muß.

3. Berechnet S. … 10 % des Gesamtpreises, bleibt dem Bauherrn der Nachweis unbenommen, daß eine niedrigere Vergütung angemessen ist.”

Nachdem die Eheleute K. das Fertighaus bestellt hatten, bemühte sich die Klägerin, ihnen ein geeignetes Grundstück zu vermitteln. Sie schlug ihnen unter anderem den Kauf eines 750 qm großen Grundstücks in T. zum Preis von 67.500 DM vor. Die Eheleute K. waren zuerst entschlossen, dieses Grundstück zu kaufen. Sie sahen dann aber davon ab und kündigten mit Schreiben vom 18. Juni 1990 den Vertrag mit der Beklagten, weil die Beschaffung eines Grundstücks, das ihren Vorstellungen entspreche, nicht realisierbar sei. Die Klägerin bat die Beklagten, die Eheleute K. am Vertrag festzuhalten. Sie bot den Eheleuten K. zwei weitere Grundstücke bei R. an, die diese jedoch ablehnten.

Die Beklagte bestand gegenüber den Eheleuten K. nicht auf einer Erfüllung des Vertrages über den Bau des S.-Hauses, sie forderte lediglich die Stornoprovision gemäß § 7 Ziffer 1 des Vertrages. Die Eheleute K. zahlten die Stornoprovision nicht. Sie kauften im Oktober 1990 das Grundstück in T., das ihnen die Klägerin schon im Juni 1990 angeboten hatte, und bebauten es in konventioneller Bauweise.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die im Handelsvertretervertrag vereinbarte Provision in Höhe von insgesamt 12.731 DM nebst Zinsen (7.569 DM für die Vermittlung der Bestellung des Fertighauses und 5.162 DM für die Vermittlung des Kellerbaus).

Die Beklagte meint, die Klägerin habe die Provision nicht verdient, da der von ihr vermittelte Vertrag nicht ausgeführt worden sei. Sie – die Beklagte – habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Erfüllung der Verträge durch die Eheleute K. zu erzwingen. Diese hätten jederzeit kündigen können.

Das Landgericht hat der Klägerin 12.731 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12. Juni 1991 zugesprochen. Der weitergehende Zinsanspruch ist abgewiesen worden. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 12.731 DM Provision zuzüglich Zinsen verlangen. Denn sie vermittelte der Beklagten den Auftrag zum Bau eines Fertighauses. Aufgrund ihrer Bemühungen bestellten die Eheleute K. bei der Beklagten ein S.-Haus samt Keller, das auf einem noch zu erwerbenden Grundstück errichtet werden sollte. Dieser – privatschriftlic...

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