Leitsatz (amtlich)
1. Für die Behauptung eines Hygienemangels in einem Krankhaus reicht es nicht vorzutragen, dass der Patient ohne Infektion eine Behandlung angetreten hat und nach der Behandlung infiziert war.
2. Eine sekundäre Darlegungslast des Arztseite besteht in einem solchen Fall nicht.
3. Aus der unterbliebenen Dokumentation eines Umstandes, dessen Aufzeichnung medizinisch nicht geboten war, dürfen keine beweisrechtlichen Folgerungen gezogen werden.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 6 O 765/15) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.02.2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klägerin hat nach den beanstandungsfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 529 Abs. 1 ZPO), nicht den Beweis geführt, dass den sie behandelnden Ärzten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der ursächlich für die ihrerseits erlittenen Schäden war.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die Verletzung von Hygienestandards durch Ärzte oder Pflegekräfte der Beklagten zu 1., die ursächlich für die bei der Klägerin aufgetretene Infektion war, nicht feststellen. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung (dort S. 8 unter 1.c) hinreichend mit dem insoweit erfolgten Vorbringen der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen auseinandergesetzt, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus begründen die von der Klägerin im Entwurf der Berufungsbegründung erhobenen Einwände keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO).
Aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur NJW 1991, 1541; BGHZ 171, 358; Beschluss vom 16.08.2016, Az. VI ZR 634/15, zitiert nach juris) ergeben sich bezüglich behaupteter Hygienemängel im Rahmen der ärztlichen Behandlung bei ungeklärter Infektionsquelle grundsätzlich keine Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast. Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen, stammt, kommt eine Beweislastumkehr in Betracht. Es ist dann Sache des Arztes oder des Klinikträgers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich des objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behandlungsseite fehlt (vgl. nur BGH, aaO.). Keimübertragungen, die sich aus nicht beherrschbaren Gründen und trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen ereignen, gehören dagegen zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten (vgl. nur BGH, aaO.). Im Hinblick darauf reicht es nicht, lediglich vorzutragen, dass der betroffene Patient ohne Infektion eine Behandlung angetreten hat und nach der Behandlung infiziert war: Denn das Auftreten einer Infektion allein stellt keinen Anhaltspunkt für einen haftungsbegründenden Mangel dar (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 5 O 69/12, zitiert nach juris, Senat, Urteil vom 18.10.2016 - 4 U 86/16, juris).
Mithin lässt sich - anders als die Klägerin meint - allein aus dem Eintritt der Infektion nicht auf eine Verletzung von Hygienevorschriften schließen. Zudem kommt es unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze vorliegend auch nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten zu 1. Denn es lässt sich nicht feststellen, wann und wo bzw. unter welchen Umständen sich die Klägerin infiziert hat. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Behandlung der Klägerin zu einem Hygienemangel in einem von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Bereich gekommen ist, wodurch die tatsächlich eingetretene Infektion verursacht worden ist. Vielmehr ist die Infektionsquelle gänzlich unbekannt.
Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, die Eltern der Klägerin hätten mehrfach einen Verstoß gegen Hygienestandards beobachtet und es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. die Vorgaben sowie Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes eingehalten habe, ist der pauschale Vortrag nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu 1. zu begründen. Im Übrigen ist die Beklagte zu 1. ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 16.08.2016, aaO.) nachgekommen, indem sie mit Schriftsatz vom 03.06.2015 zu dem Vorhandensein eines Hygienemanagements, Hygieneplanes sowie Schulungen des Personals vorgetragen hat. Dem Vorbringen in dem vorgenannten Schriftsatz ist die Klägerin jedoch bislang in keiner Weise entgegengetreten.
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