Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von im alten Bundesgebiet und in den neuen Bundesländern erworbenen Teilen der Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des § 18 VersAusglG gesondert zu betrachten.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - xxx vom xxx, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,3626 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2005, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10,6959 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2005, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungs-Nr. xxx zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 17,7017 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2005, übertragen.
II. Die Kosten des Verfahrens (erster und zweiter Rechtszug) werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für die zweite Instanz werden nicht erhoben.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2006 die am 25.10.1969 geschlossene Ehe der Eheleute auf den am 19.04.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es im Urteil unter Hinweis auf § 2 Abs. 1, 2 VAÜG ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 23.10.2009 hat das Amtsgericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen. Nachdem die geschiedenen Eheleute erneut Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt hatten, hat es Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG eingeholt.
Bei der Hamburg-Mannheimer hatte der Arbeitgeber des Antragstellers für diesen eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Hamburg-Mannheimer erteilte hierauf während des Scheidungsverfahrens unter dem 17.08.2006 die Auskunft, dass das Deckungskapital am Ende der Ehezeit unter Berücksichtigung der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile 18.807,51 EUR betrage. Zu Beginn der Ehezeit habe es kein Deckungskapital gegeben. Nunmehr teilte die Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG mit, dass dieser Versicherungsvertrag zum 01.01.2007 vom Versicherungsnehmer, der Fa. C+L GmbH, sowie der versicherten Person, dem Antragsteller, gekündigt worden sei. Der Rückkaufswert i.H.v. 20.375,16 EUR sei am 05.12.2006 an den Versicherungsnehmer ausgezahlt worden.
Die DRV Bund teilte mit, dass die Antragsgegnerin in der Ehezeit vom 01.10.1969 bis 31.03.2005 35,4033 Entgeltpunkte (Ost) erworben habe. Als Ausgleichswert schlug sie 17,7017 Entgeltpunkte (Ost) vor, das entspreche einem korrespondierenden Kapitalwert von 85.879,01 EUR.
Hinsichtlich des Antragstellers erteilte die Deutsche Rentenversicherung eine Auskunft für eine Ehezeit vom 01.01.1969 bis 31.03.2005. Der Antragsteller habe in der allgemeinen Rentenversicherung ehezeitanteilige 0,7252 Entgeltpunkte erworben, in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ehezeitanteilige 22,0440 Entgeltpunkte (Ost).
Aufgrund dieser Angaben führte das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.03.2010 den Versorgungsausgleich dahingehend durch, dass es jeweils die Hälfte der von den Eheleuten erworbenen Entgeltpunkte (Ost) übertrug. Einen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte schloss es aus.
Gegen diesen ihr am 05.03.2010 zugestellten Beschluss legte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit am 23.03.2010 beim Amtsgericht Oschatz eingegangenem Schreiben Beschwerde ein und begründete dies mit der versehentlich für die falsche Ehezeit erteilten Auskunft hinsichtlich des Antragstellers. Sie erteilte eine neue Auskunft dahingehend, dass der Antragsteller in der Ehezeit vom 01.10.1969 bis 31.03.2005 in der allgemeinen Rentenversicherung ehezeitanteilige 0,7252 Entgeltpunkte erworben habe. Es werde ein Ausgleichswert von 0,3626 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.090,74 EUR entspreche. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) habe der Antragsteller ehezeitanteilige 21,3918 Entgeltpunkte (Ost) erworben. Die DRV schlägt einen Ausgleichswert von 10,6959 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 51.890,68 EUR entspreche.
Der A...