Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Antritt von Zeugenbeweis
Leitsatz (redaktionell)
Für einen zulässigen Beweisantritt ist die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen zunächst nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr jede individualisierende Benennung unter Angabe des Beweisthemas. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann dann im Anschluss an eine gerichtliche Fristsetzung gem. § 356 ZPO nachgeholt werden.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen 4 O 196/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.06.2009 - 4 O 196/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.069,63 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht erfordert.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7.9. 2009 Bezug genommen. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Entgegen der mit Schriftsatz vom 29.9..2009 vertretenen Auffassung liegt in der Annahme, die von der Beklagten verwendete Klausel in § 5 Abs. 4 lit c) AVB sei wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden, keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geböte. Wie auch die Kläger nicht verkennen, betrifft die in VersR 1996, 1400 abgedruckte Entscheidung des OLG Oldenburg eine Fallkonstellation, die mit der hier gegebenen nicht vergleichbar ist. Dass der streitgegenständlichen Klausel die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegensteht, hat der Senat in dem o.a Hinweisbeschluss (S. 7) ausgeführt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er hierauf Bezug.
Dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 29.9.2009 ist nichts für die Annahme zu entnehmen, dass ihnen die Benennung des Zeugen St. erstinstanzlich ohne Nachlässigkeit nicht möglich gewesen wäre, obwohl der Zeuge namentlich bekannt war und - wie seine Benennung in der Berufungsbegründung zeigt - die Ermittlung seiner Anschrift unschwer möglich gewesen wäre. Die Zurückweisung dieses Angriffsmittels durch den Senat ist von § 531 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Nr. 3 ZPO zwingend vorgegeben. Sie steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insbesondere geht sie nicht von einer Verpflichtung der Kläger aus, erstinstanzlich ihnen unbekannte tatsächliche Umstände erforschen zu müssen, um eine Präklusion in zweiter Instanz zu vermeiden. Anders als in der von den Klägern zitierten Entscheidung (BGH NJW 2003, 201) war die Benennung des Zeugen St. zum Inhalt des mit ihm geführten Gespräches möglich, ohne dass es hierzu irgendeiner weiteren Sachverhaltserforschung bedurft hätte. Die Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift war für einen zulässigen Beweisantritt zunächst nicht erforderlich; ausreichend wäre vielmehr jede individualisierende Benennung unter Angabe des Beweisthemas gewesen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. § 373 Rn 8). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift hätte dann im Anschluss an eine gerichtliche Fristsetzung gem. § 356 ZPO nachgeholt werden können (vgl. BGH NJW 1993, 1926; Zöller, aaO.). Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund die allein angebotene Parteivernehmung des Klägers abgelehnt hat, ist - wie der Senat im o.a. Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat - nicht zu beanstanden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt dem gestellten Antrag.
Fundstellen
Haufe-Index 2571221 |
VersR 2010, 760 |