Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostentragungspflicht bei Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
Verfahrensgang
LG Bautzen (Entscheidung vom 03.08.2011; Aktenzeichen I StVK 9/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen vom 03. August 2011 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 21. April 2006 verhängte das Landgericht Dresden gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus; darüber hinaus ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Deren Vollstreckung setzte das Landgericht zwar ebenfalls zur Bewährung aus, wies den Verurteilten in Rahmen der dadurch gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht nach Maßgabe seines Einverständnisses aber an, für ihre Dauer seinen Aufenthalt im Sächsischen Krankenhaus Arnsdorf zu nehmen und diesen nur mit Zustimmung des Gerichts zu wechseln.
Nachdem die Aussetzung der Maßregel mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 01. Dezember 2006 widerrufen und sie seit dem 18. Januar 2007 im Sächsischen Krankenhaus Arnsdorf vollstreckt worden war, setzte die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen die weitere Vollstreckung der Unterbringung mit Beschluss vom 14. August 2009 erneut zur Bewährung aus. Sie stellte fest, dass mit der Aussetzung Führungsaufsicht eingetreten sei und erteilte dem Verurteilten u.a. nunmehr die Weisung, für deren Dauer Wohnsitz in der Heimeinrichtung für geistig behinderte Menschen "Haus M..." in L. zu nehmen. Dort war der Beschwerdeführer bereits seit dem 07. Mai 2008 zu seiner Erprobung und zur Vorbereitung der von der Vollzugseinrichtung befürworteten Maßregelaussetzung integriert. Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 des Kommunalen Sozialverbands Sachsen lag zudem eine Kostenübernahmeerklärung nach den Bestimmungen des SGB XII für die vollstationäre Heimunterbringung des Beschwerdeführers im Haus M... "für die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit, längsten für die Dauer des Unterbringungsbeschlusses" (gemeint: eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses nach § 1906 BGB) vor. Zur Begründung ihrer Aussetzungsentscheidung vom 14. August 2009 führte die Strafvollstreckungskammer entsprechend aus, dass es sich bei der Wohnstatt des Untergebrachten um eine Heimeinrichtung handele, in der er gut zu führen sei, so dass eine weitere Gefährlichkeit, die seine Unterbringung im Maßregelvollzug des Psychiatrischen Landeskrankenhauses erforderlich machen würde, ausgeschlossen werden könne. Den nunmehr angewiesen Wohnsitz dürfe der Beschwerdeführer aber nur mit Genehmigung der Führungsaufsichtsstelle verlassen.
Am 20. Februar 2010 genehmigte das Vormundschaftsgericht gemäß § 1906 BGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung für ein Jahr, somit bis längstens 19. Februar 2011. Mit Beschluss vom 09. Februar 2011 lehnte es allerdings die weitere Unterbringung über den bisherigen Genehmigungszeitpunkt hinaus ab, weil hierfür die zivilrechtlichen Voraussetzungen nach § 1906 BGB nicht (mehr) vorlägen. Der Kommunale Sozialverband Sachsen übernahm daher die Kosten für die vollstationäre Heimunterbringung des Beschwerdeführers im Wohnheim "Haus M..." nur bis zum 19. Februar 2011. Für die nachfolgende Zeit sei dem Vormundschaftsgericht zufolge eine (zivilrechtliche) Unterbringung des Verurteilten nicht erforderlich, weshalb die in der Folge entstehenden Kosten allein durch die Wohnsitzweisung des Strafvollstreckungsgerichts anfallen würden. Seit dem 20. Februar 2011 wird der (mittellose) Beschwerdeführer, der sich der führungsaufsichtsrechtlichen Weisung gemäß weiterhin in der Einrichtung aufhielt, hierfür in Anspruch genommen.
Mit Beschluss vom 03. August 2011 hob die Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts Bautzen die Weisung, Wohnsitz im "Haus M..." zu nehmen und beizubehalten, auf. Den weitergehenden Antrag des Verteidigers, dem Verurteilten die Kosten seines Aufenthalts im Heim für die Zeit ab dem 20. Februar 2011 zu erstatten, wies das Landgericht zurück. Hiergegen richtet sich dessen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere kann mit ihr trotz des eingeschränkten Prüfungsumfangs nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO auf Gesetzmäßigkeitsüberprüfung auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Bestimmtheitsgrundsatz gerügt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 453 Rdnr. 12).
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Der Verurteilte greift nicht die erteilte Weisung als solche an, sondern begehrt lediglich insoweit die Auferlegung der dadurch angefallenen Kosten auf die Staatskasse.
Eine gesetzliche Regelung der Übernahme der Kosten für Anordnungen im Rahmen des § 68 b ...