Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstinenzweisung i.S.d. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Weisung i.R.d. Führungsaufsicht
Leitsatz (amtlich)
Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB.
Notwendigkeit der näheren Begründung der getroffenen Abstinenzweisung i.R.d. Führungsaufsicht.
Normenkette
StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nrn. 10-11
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 61 StVK 326-328/17) |
Tenor
- Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
- Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffern 4. und 5. des Tenors erteilten Weisungen aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Entscheidung der Vorsitzenden:
Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin P in F zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 11. April 2014 hat das Landgericht Bochum gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Im Übrigen hat es den Verurteilten freigesprochen. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 € angeordnet.
Die verhängte Maßregel ist seit dem 16. Mai 2014 vollzogen worden.
Nachdem die W-klinik in I, in der der Verurteilte zuletzt untergebracht war, in ihrem letzten Bericht vom 23. März 2017 mitteilte, dass der Zweck der Maßregel erreicht ist, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2017 die weitere Vollstreckung der vom Landgericht Bochum mit Urteil vom 11. April 2014 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass mit Rechtskraft der Entscheidung Führungsaufsicht eintritt für die Dauer von drei Jahren. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 2014 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden.
Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten folgende Weisungen erteilt:
"1.
Er wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er nach dessen Anweisungen Kontakt zu halten, muss sich bei ihm jedoch mindestens einmal monatlich zu dessen Sprechzeiten in dessen Dienststelle persönlich melden.
2.
Er hat sich, falls noch nicht geschehen, unter der oben genannten Entlassungsanschrift polizeilich anzumelden und dem Bewährungshelfer seine Anschrift mitzuteilen.
3.
Er hat auch nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug weiter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und darf seine Arbeitsstelle - ebenso wie seine Wohnung - nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufgeben. Im Falle der Erwerbslosigkeit hat er sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden.
4.
Er hat den Konsum von Drogen jeglicher Art (ausgenommen ärztlich verordnete) und von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung der Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.
5.
Er hat sich auf Weiteres von einer forensischen Nachsorgeambulanz betreuen zu lassen und die ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Anweisungen zu befolgen. Insbesondere hat er sich auch hier auf Anforderung Drogenkontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind."
Im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer u. a. Folgendes ausgeführt:
"...
Zur näheren Ausgestaltung der Führungsaufsicht und zur Erhöhung der Erfolgschancen des Bewährungsversuchs waren dem Betroffenen die eingangs genannten Weisungen zu erteilen.
Dem Betroffenen sei folgender Hinweis mit auf den Weg gegeben:
Die mit ihm gemachten Erfahrungen lehren, dass er unter Suchtdruck und Rauschgifteinfluss zu besonders gemeinschädlichen Straftaten wie Drogenhandel im Stande ist. Ein Rückfall in erneuten Drogenkonsum müsste daher die ihm zu stellende Prognose sofort derartig verschlechtern, dass an einen Widerruf der Strafaussetzungen kein Weg mehr vorbeiführte. Das Gericht ist auch entschlossen, gegebenenfalls zu einer solchen Maßnahme zu greifen, wobei es ausdrücklich darauf hinweist, dass hier dann die Strafaussetzung widerrufen wird, nicht die Maßregelaussetzung. Es geht also für den Betroffenen um einen Freiheitsentzug von 17 Monaten.
..."
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. August 20...