Leitsatz (amtlich)

Auch die Weisung, keinen Alkohol und keine illegalen Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, ist im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht gemäß § 68 b Abs. 1 Satz. 1 Nr. 10 StGB grundsätzlich dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen begründen.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Gegen den - strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getretenen - Verurteilten wurde zuletzt durch Urteil des Landgerichts Essen vom 11. März 2009 wegen schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen ist der Verurteilte seit 1986 alkoholabhängig und seit dem Jahr 2005, als er mit dem Konsum von Heroin begonnen hat, auch betäubungsmittelabhängig. Die schwere Brandstiftung hatte der Verurteilte unter dem Einfluss und in einem durch Substanzmissbrauch erreichten Zustand ausgeführt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Essen im Urteil vom 11. März 2009 die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. In der Zeit vom 6. Mai 2009 bis zum 25. Mai 2011 war der Verurteilte daraufhin in der XXXXX untergebracht. Mit Beschluss vom 19. April 2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Unterbringung für erledigt erklärt, weil die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorlagen. Die Erfolgsaussichten des weiteren Maßregelvollzugs wurden vor dem Hintergrund eines stattgefundenen Suchtmittelrückfalls verneint. Die Strafvollstreckungskammer wies in den Beschlussgründen ausdrücklich auf eine mangelnde inhaltliche Änderungs- und Abstinenzmotivation des Verurteilten hin. Am 25. Mai 2011 wurde der Verurteilte aus dem Maßregelvollzug in den Strafvollzug überführt. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen war am 21. April 2012 vollständig verbüßt. Hiernach hat der Verurteilte bis zum 21. November 2012 zwei weitere (restliche) Haftstrafen verbüßt. Seit seiner Entlassung befindet er sich in der Fachklinik für Suchtkranke XXX.

Im Vorfeld seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist der Verurteilte am 26. Oktober 2012 durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung angehört worden. Mit Beschluss vom selben Tage hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt, die auch nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt und deren Höchstdauer zunächst nicht abgekürzt wird. Darüber hinaus sind dem Verurteilten zu Ziffer 4) des vorgenannten Beschlusses folgende Weisungen erteilt worden:

"a)

Er wird unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers xxxx gestellt, dessen Weisungen er zu befolgen hat.

Er hat sich unverzüglich nach der Entlassung, jedenfalls aber binnen vier Tagen, bei seinem Bewährungshelfer zu melden.

Er hat für die Dauer der Aufsicht den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer stets aufrechtzuerhalten, sich dessen Einzelanordnungen zu fügen und sich insbesondere zu den Besprechungsterminen jeweils pünktlich einzufinden.

Der Verurteilte hat sich für die Besprechungstermine - vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Bewährungshelfers - mindestens einmal jeden Monat zu den Sprechzeiten seines Bewährungshelfers in dessen Dienststelle persönlich zu melden.

b)

Er hat unverzüglich nach der Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen. Diesen Wohnsitz sowie jeden Wechsel des Wohnsitzes hat er bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.

c)

Er hat sich des Konsums von Alkohol und des illegalen Konsums von Betäubungsmitteln strikt zu enthalten und zur Kontrolle Atemalkoholtests und Urinkontrollen durchführen zu lassen. Eine nähere Konkretisierung dieser Weisung - insbesondere hinsichtlich der Stelle, wo die Kontrollen durchzuführen sind und hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen - behält sich die Kammer vor."

Gegen diesen seiner Verteidigerin am 30. Oktober 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit als "sofortige Beschwerde" bezeichnetem, am 5. November 2012 bei dem Landgericht eingegangenem Rechtsmittel vom selben Tage. Inhaltlich beanstandet der Verurteilte insbesondere die strafbewehrte Weisung, auf den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln zu verzichten und sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Die Weisung - so sein Vorbringen - sei nicht geeignet, den angestrebten Sicherungszweck zu erreichen und beeinträchtige in unangemessener Weise seine Lebensführung. Außerdem sei die Weisung zu unbestimmt.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 beantragt,

  • 1.

    die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, ...

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