Leitsatz (amtlich)
Eine Tatsachenbehauptung, die nur in der im Internet bereitgehaltenen Fassung eines Beitrags, nicht aber in der zuvor im Rundfunk ausgestrahlten Fassung enthalten ist, kann nicht mit einem für beide Fassungen einheitlichen Gegendarstellungsverlangen angegriffen werden.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 19.01.2018; Aktenzeichen 08 O 123/18) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 19.1.2018 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Aufnahme einer Gegendarstellung im von der Antragsgegnerin unter www.xxx.de sowie www.xxxxxx.de verantworteten Internetangebot. Gegenstand ist die Berichterstattung der Antragsgegnerin im Magazin "F......" über die Krebsbehandlung des Patienten T. durch den Antragsteller. Der Fernsehbeitrag ist am 12.12.2017 ausgestrahlt, ein Sendungsmitschnitt am 13.12.2017 im Internet veröffentlicht worden. Ebenfalls am 13.12.2017 stellte die Antragsgegnerin einen erweiterten Beitrag in das o.a. Internetangebot ein, in dem - anders als im TV-Bericht - der Rechtsanwalt der Witwe des Patienten mit dem Satz zitiert wird: "Man hätte nur eine Echokardiographie machen müssen, dann hätte man ... das Leiden erkannt, worunter der Patient tatsächlich litt.". Am 13.12.2017 erbat der Antragsteller per E-Mail einen Sendungsmitschnitt, den er am 8.1.2018 erhielt. Mit Schreiben vom 21.12.2017 forderte er die Antragsgegnerin auf, in der Sendung "F......" eine dem Schreiben beigefügte Gegendarstellung auszustrahlen und in ihr Internetangebot aufzunehmen. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.1.2017 auf die unterschiedlichen Versionen in Rundfunk und Mediathek hingewiesen und eine Veröffentlichung nach § 56 RStV abgelehnt hatte, leitete der Antragssteller ihr am 10.1.2018 eine geänderte Fassung zu.
Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und ausgeführt, die beabsichtigte Gegendarstellung sei irreführend, da sie auf die Behauptung entgegne, es sei zu keinem Zeitpunkt bei dem Patienten eine Sonographie durchgeführt worden, während in der Erstmitteilung behauptet worden sei, dass dies lediglich in der Klinik des Antragstellers unterlassen worden sei. Der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.
II. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf die begehrte Gegendarstellung aus § 56 Abs. 1 RStV SN zusteht. Auf die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände kommt es nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob es für die begehrte Gegendarstellung auch deswegen an einem rechtlichen Interesse im Sinne des § 56 Abs. 2 RStV SN fehlt, weil diese die Erstmitteilung sinnentstellend wiedergibt.
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Gegendarstellung unter www.xxx.de sowie www.xxxxxx.de in ihrem Internetangebot aufzunehmen, besteht nämlich bereits nach § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV nicht. Hiernach muss eine Gegendarstellung "unverzüglich... dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet", zugehen. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Ob der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf die Verbreitung der Gegendarstellung hingewirkt hat, beurteilt sich nach heute ganz herrschender Meinung nach den Umständen des Einzelfalles (OLG Stuttgart, ZUM 2000, 773; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 25. Kapitel Rn. 26 m.w.N.). Hierbei ist zwischen dem Interesse des Betroffenen an einer angemessenen Überlegungsfrist und dem Interesse der Medien an der Aktualität ihrer Inhalte abzuwägen. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung eine Frist von 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenngleich diese Frist keine Obergrenze darstellen darf (Senat, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 U 142/17 -, Rn. 2, juris; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 U 1541/06 -, juris).
Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass die mit Schreiben vom 10.1.2018 zugeleitete Gegendarstellung gegen die bereits seit dem 13.12.2017 im Internetangebot der Antragsgegnerin abrufbare Erstberichterstattung nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann. Unstreitig und durch die E-Mail des Antragstellers vom 13.12.2017 (ASt 1) belegt, hatte dieser nicht nur von der Ausstrahlung des TV-Beitrages, sondern auch von dessen Einstellung im Internetangebot der Antragsgegnerin entweder bereits an diesem Tag tatsächlich Kenntnis erlangt oder musste zumindest angesichts der langjährig geübten Praxis sämtlicher der XXX angehörigen Anstalten, vergleichbare Magazinbeiträge in ihr jeweiliges Online-Angebot aufzunehmen, ab dem 13.12.2017 von einer solchen Einstellung auch im vorliegenden Fall ausgehen. Durch die mit Schreiben vom 21.12.2017 zugeleitete Gegendarstellung (Anlage ASt 6) wurde die ab dem 13.12.2017 laufende Frist ni...