Leitsatz (amtlich)
Der Vorwurf, das Gericht habe die Rechtslage unzutreffend beurteilt und die Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss zu Unrecht bejaht, ist im Rahmen einer Anhörungsrüge unzulässig.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 2044/18) |
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20.2.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Nach § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge der durch eine unanfechtbare Entscheidung beschwerten Partei nur dann fortzuführen, wenn geltend gemacht wird, dass das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die hier fristgemäß (§ 321 a Abs. 2 ZPO) eingelegte und begründete Anhörungsrüge der Beklagten ist gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 ZPO statthaft. Der Vorwurf, der Senat habe bestrittenen Vortrag übergangen, ist indes nicht begründet (1.). Soweit die Anhörungsrüge daneben darauf gestützt wird, der Senat sei "objektiv willkürlich von etablierter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen" und habe damit unter Verstoß gegen das Willkürverbot die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO zu Unrecht bejaht, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig (2.).
1. Eine nach § 321a ZPO rügefähige Gehörsverletzung liegt allerdings vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei versehentlich nicht zur Kenntnis nimmt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (Senat, Beschlüsse vom 09. 01.2019 - 4 U 1197/18 -, juris; vom 25.1.2013 - 4 U 1131/12; vom 26.8.2011, 4 U 188/11; vom 19.2.2009, 4 U 1591/08, vom 27.8.2007, 4 U 1361/06 n.v). Zu Unrecht macht die Anhörungsrüge jedoch geltend, der Senat habe ihr Vorbringen, der Artikel beschäftige sich mit dem gesellschaftlich relevanten Thema der "kuriosen Namenswahl von Eltern", nicht zur Kenntnis genommen. Das Gegenteil ist der Fall, es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziff. 2 des Beschlusses vom 20.2.2020 Bezug genommen. Unzutreffend ist auch die Behauptung, der Senat habe erstmals in diesem Beschluss die Abrufbarkeit des Bildnisses des Klägers bis zum heutigen Tage zur Begründung für die Notwendigkeit einer Geldentschädigung herangezogen; tatsächlich hatte der Senat hierauf ausdrücklich unter Ziff. 1 lit. b. am Ende (S. 4) des Hinweisbeschlusses vom 6.1.2020 hingewiesen, ohne dass dies der Beklagten jedoch Veranlassung gegeben hätte, hierauf in ihrer Stellungnahme vom 17.2.2020 einzugehen.
2. Die daneben vertretene Auffassung, der Senat habe unter Verstoß gegen die gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO willkürlich zu Unrecht bejaht, kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der darin liegende Vorwurf, der Senat habe die Rechtslage in verschiedener Sicht unzutreffend beurteilt, ist vom Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG indes nicht umfasst. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird ebenso wenig erfasst wie die behauptete Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (BGH, NJW 2008, 2126; NJW-RR 2009, 144; Senat, Beschlüsse vom 09. 01.2019 - 4 U 1197/18 -, juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 33., § 321 a Rn. 3a, 8). Dies gilt namentlich für eine behauptete Verletzung des Willkürverbots (HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl. § 321a Rn. 6).
II. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, der Beklagten fällt von Gesetzes wegen eine Gebühr von 60 EUR (GKG KV 1700) zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Dokument-Index HI13799016 |