Leitsatz (amtlich)
Eine Gehörsrüge kann nicht auf den Vorwurf gestützt werden, das Berufungsgericht habe entgegen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Verstoß gegen das Willkürverbot eine Berufung durch Beschluss zurückgewiesen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 2105/17) |
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26.11.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Nach § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge der durch eine unanfechtbare Entscheidung beschwerten Partei nur dann fortzuführen, wenn geltend gemacht wird, dass das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die hier fristgemäß (§ 321 a Abs. 2 ZPO) eingelegte und begründete Anhörungsrüge der Beklagten ist gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 ZPO statthaft. Der Vorwurf, der Senat habe bestrittenen Vortrag übergangen, ist indes nicht begründet (1.). Soweit die Anhörungsrüge daneben darauf gestützt wird, der Senat sei "offensichtlich von etablierter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen" und habe damit unter Verstoß gegen das Willkürverbot die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO zu Unrecht bejaht, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig (2.).
1. Eine nach § 321a ZPO rügefähige Gehörsverletzung liegt allerdings vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei versehentlich nicht zur Kenntnis nimmt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (Senat, Beschlüsse vom 25.1.2013 - 4 U 1131/12; vom 26.8.2011, 4 U 188/11; vom 19.2.2009, 4 U 1591/08, vom 27.8.2007, 4 U 1361/06 n.v). Zu Unrecht macht die Anhörungsrüge jedoch geltend, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung bestritten habe, dass der Auftritt der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung "K... H...straße" vor überschaubarem Publikum und unter Beachtung eines Fotografierverbots stattfinden sollte. Die Beklagte übersieht hierbei, dass dieses Beweisthema bereits Gegenstand einer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht war, in deren Folge sich das Landgericht die Überzeugung verschafft hatte, dass ein solches Fotografierverbot bestand, auch wenn es teilweise nicht konsequent umgesetzt wurde. Genau hiervon ist auch der Senat bei seiner Annahme ausgegangen, die Klägerin habe ihre Intim- und Privatsphäre nur beschränkt auf den Teilnehmerkreis dieses Festivals selbst geöffnet (vgl. Hinweisbeschluss vom 11.10.2018 Nr. 1a). Er hat darüber hinaus den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt, sie sei nur äußerst selten und nur unter der Bedingung "oben-ohne" aufgetreten, dass der Auftrittsort mindestens eine Stunde von ihrem Wohnort entfernt liege. Anders als die Beklagte nunmehr behauptet, hat sie dieses Vorbringen in erster Instanz nicht substantiiert bestritten. In der Klageerwiderung vom 24.11.2017 (Z. I.2.2 und 2.4) wird neben dem Fotografierverbot lediglich pauschal angezweifelt, dass das soziale Umfeld der Klägerin nichts von diesen Aktivitäten mitbekommen habe. Im Schriftsatz vom 3.5.2018 wird diese Behauptung der Klägerin als unglaubwürdig bezeichnet, weil sie aufgrund ihres Auftritts auf dem A......-Festival nicht davon habe ausgehen dürfen, unerkannt zu bleiben. Angesichts der nur beschränkten Selbstöffnung der Klägerin bei dem streitgegenständlichen Festival kommt es hierauf aber ohnehin nicht entscheidend an.
2. Die daneben vertretene Auffassung, der Senat habe unter Verstoß gegen die gefestigte, höchstrichterliche Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO willkürlich zu Unrecht bejaht, kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der darin liegende Vorwurf, der Senat habe die Rechtslage in verschiedener Sicht unzutreffend beurteilt, ist vom Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG indes nicht umfasst. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird ebenso wenig erfasst wie die behauptete Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (BGH, NJW 2008, 2126; NJW-RR 2009, 144; Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321 a Rz. 6; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32., § 321 a Rn. 3a, 8). Dies gilt namentlich für eine behauptete Verletzung des Willkürverbots (HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl. § 321a Rn. 6).
II. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, dem Kläger fällt von Gesetzes wegen eine Gebühr von 60 EUR (GKG KV 1700) zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 12641188 |
FA 2019, 89 |