Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift im Bedingungswerk einer Unfallversicherung, wonach Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 bzw. 18 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.
2. Bei einem Ehegatten, der für den anderen den Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend macht und im Besitz des Versicherungsscheins ist, kann von einer konkludent erteilten Zustimmung ausgegangen werden.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2208/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin vom 03.07.2018 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus dem behaupteten Unfallereignis vom 13.09.2014 zu.
1. Die Unfallversicherung wurde zwischen dem Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer und der Beklagten ausweislich des Versicherungsscheines vom 18.12.2002 unter Einbeziehung der XXX Unfallversicherungs-Bedingungen 99 (im folgenden: GUB 99) geschlossen. Nach dem insoweit maßgeblichen Versicherungsschein regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, den gesetzlichen Bestimmungen und den aufgeführten Vertragsbedingungen, zu denen die in den GUB 99 niedergelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören. Von einer wirksamen Einbeziehung ist daher auszugehen, zumal sich die wesentlichen Vertragsrechte und -pflichten allein aus den GUB 99 als den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben.
Dass mit Nachtrag vom 24.10.2006 zum Versicherungsschein die GUB 2005 wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, liegt zwar nahe, denn die Klägerin hat sie selbst als Anlage zum Versicherungsvertrag vorgelegt und sich zur Begründung ihres Anspruches darauf gestützt. Zudem enthalten die geänderten GUB 2005 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung in Ziffer 2.1.1.1. eine der Klägerin günstige Abweichung, da für die Geltendmachung des Eintritts der Invalidität eine Frist von 18 Monaten gegenüber der in den GUB 99 enthaltenen 15 Monats-Frist vereinbart ist.
2. Die Frage der wirksamen Einbeziehung der geänderten GUB 2005 bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, da es sowohl nach den GUB 99 als auch nach den GUB 2005 bereits an einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität im Sinne der Ziff. 2.1.1.1 AUB fehlt. Danach ist Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 (bzw. 18) Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden ist. Die Klägerin hat keine der drei genannten Fristen eingehalten.
a) Der von der Klägerin der Beklagten zugesandte Krankenbericht vom 20.10.2014 stellt keinen unfallbedingten Dauerschaden fest, da darauf hingewiesen wird, dass eine Einschätzung frühestens drei Monate nach dem Unfall möglich sei. Dem von der Klägerin als Anlage K3 vorgelegten Krankenbericht vom 07.09.2016 lässt sich auch nicht entnehmen, dass der behauptete Dauerschaden innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis vom 13.09.2014 eingetreten ist. In dem Bericht wird vielmehr bestätigt, dass "nach der stattgehabten medizinischen Rehabilitation vom 22.01.15- 12.02.15" es "zufriedenstellend" ging und "im rechten Sprunggelenk" "vorübergehend keine Beschwerden" waren. Erst am 13.04.2016 werden "belastungsabhängige Schmerzen beim Treppensteigen und beim Gehen" festgestellt und im weiteren Behandlungsverlauf die Diagnose einer "persistierenden longidutinalen Ruptur der Pernoneus-brevis-Sehne in Höhe des rechten Außenknöchels (als Dauerschaden)" gestellt.
b) Die Invalidität wurde auch nicht innerhalb der 15-Monats-Frist durch einen Arzt festgestellt, sondern erst mit dem rund zwei Jahre nach dem behaupteten Unfallereignis erstellten Krankenbericht.
c) Schließlich erfolgte auch keine fristgemäße Geltendmachung des Dauerschadens bei der Beklagten, denn die Klägerin hat den Bericht erst mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2016 der Beklagt...