Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht Aufgabe einer Strafvollstreckungskammer, im Maßregelüberprüfungsverfahren nach § 67 e StGB nachträglich die Richtigkeit der Unterbringungsprognose im Strafurteil für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 63 StGB zu beurteilen. Der /"Feststellung/" einer (rückwirkenden) /"Fehleinweisung von Anfang an"/ durch die StVK steht die Rechtskraft des Ursprungserkenntnisses entgegen. Der Betroffene ist insoweit auf das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO angewiesen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen I StVK 626/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird als unbegründet verworfen.

Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nicht vollständigen Anrechnung der "gesamten Maßregelzeit seit der ersten Fortdauerentscheidung" hat sich damit erledigt.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Leipzig hatte den Beschwerdeführer am 01. Juni 1993 wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt; zugleich hat es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wurde seit dem 15. November 1993 im Sächsischen Krankenhaus Altscherbitz vollstreckt.

Mit dem (beschränkt) angefochtenen Beschluss vom 07. Juni 2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig die Maßregel rechtskräftig für erledigt erklärt, weil die Voraussetzungen für ihre Fortdauer nicht mehr gegeben waren. Zugleich hat die Kammer festgestellt, dass gesetzlich Führungsaufsicht eingetreten sei und deren Dauer mit fünf Jahren bemessen. Dem Beschwerdeführer hat sie für diesen Zeitraum einen Bewährungshelfers bestellt und die Führungsaufsicht im Weiteren konkret ausgestaltet. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers, die erlittene Maßregelzeit "zumindest ab der ersten Maßregelfortdauerentscheidung" auf die Strafe vollständig anzurechnen, abgelehnt und die Vollstreckung des Strafrestes angeordnet.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte zum einen gegen die Feststellung des gesetzlichen Eintritts der Führungsaufsicht nebst deren näherer Ausgestaltung, zum anderen gegen die Versagung einer vollständigen Anrechnung der Maßregelzeit auch auf das letzte Strafdrittel und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für die noch offene Restfreiheitsstrafe. Die Feststellung der Maßregelerledigung lässt er unangefochten.

Darüber hinaus hat er beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die "Vollziehung von Ziffer 5" des angefochtenen Beschlusses (Ablehnung einer Anrechnung der Maßregelzeit auch auf das letzte Strafdrittel) auszusetzen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und dem Eilantrag nach § 307 Abs. 2 StPO nicht stattzugeben.

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

a)

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Beschwerdepunkte war zulässig, weil die angefochtenen Entscheidungsteile mit den übrigen nicht in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, dass sich ein Angriff gegen die Feststellung des gesetzlichen Eintritts einer Führungsaufsicht auch auf die Feststellung der Erledigung der Maßregel erstreckt. Gleiches gilt für die Nichtaussetzung der verbleibenden Reststrafe.

b)

Die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetz, ihre inhaltliche Ausgestaltung einschließlich der Bestellung eines Bewährungshelfers, sowie die Versagung der Bewährungsmöglichkeit für die Reststrafe sind nicht zu beanstanden.

Der Senat nimmt zunächst auf die sehr ausführliche Begründung der Strafvollstreckungskammer in ihrem angefochtenen Beschluss, in welchem sie sich intensiv und sachverständig sehr gut beraten mit den Persönlichkeits- und Gefährlichkeitsaspekten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, Bezug. Er merkt allerdings an, dass die Strafvollstreckungskammer (entgegen ihren Ausführungen, vgl. BA S. 10, 17) von der Rechtsprechung des Senats nicht abgewichen ist. Soweit sie durch den Vortrag des Verteidigers mit Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 08. März 1995 (Az.: 2 Ws 330/94) und vom 29. Juli 2005 (Az.: 2 Ws 402/05) zu Missverständnissen verleitet worden sein sollte, weist der Senat noch einmal zur Verdeutlichung auf folgendes hin:

Es ist nicht die funktionale Aufgabe einer Strafvollstreckungskammer, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines (Ursprungs)Straferkenntnisses, in welchem zugleich eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet worden ist, in Frage zu stellen oder gar rückwirkend zu korrigieren. Insoweit entfaltet die zu vollstreckende Ursprungsentscheidung ihre Rechtskraftwirkung für und gegen jedermann. Der Gesetzgeber hat zur Korrektur (und damit zur Rechtskraftdurchbrechung) die Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO geschaffen. Die Strafvollstreckungskammer darf - und kann naturgemäß - nur überprüfen, ob die V...

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