Verfahrensgang
AG Dresden (Aktenzeichen 314 F 1918/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 09.08.2021, Az.: 314 F 1918/21, in der Fassung des Teilabhilfe-Beschlusses vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 09.08.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden im hiesigen Sorgerechtsverfahren der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und bestimmt, dass sie auf die Kosten der Verfahrensführung aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 78,00 EUR, zahlbar bis zum 1. des Monats, erstmals am 01.10.2021 an die Landesjustizkasse zu zahlen habe. Wegen der Einzelheiten zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin sowie zur entsprechenden Berechnung der Ratenhöhe wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 10.08.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.08.2021, das per beA beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist, mit dem Ziel ratenfreier Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sofortige Beschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet.
Nach Anhörung der Staatskasse, die mit Schreiben vom 02.09.2021 eine Herabsetzung der Raten auf 38,00 EUR für angezeigt erachtete, und dem Eingang der weiteren Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 08.09.2021, mit der sie neuerliche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.10.2021 der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass die zu zahlende Rate auf 67,00 EUR herabgesetzt wurde, und das Verfahren im Übrigen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten zur Berücksichtigung der (geänderten) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin sowie zur entsprechenden Berechnung der Ratenhöhe wird auf die Gründe dieses Teilabhilfe-Beschlusses Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 18.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, und eine Rücknahme der Beschwerde angeregt.
Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.12.2021 umfassend Stellung genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 20.10.2021 auf Basis der seinerzeit bekannten Einkommensverhältnisses der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe zu Recht nur unter Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich (zuletzt) 67,00 EUR bewilligt hat. Auch ist irrelevant, dass das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss die Ausführungen der Kindesmutter aus dem Schriftsatz vom 08.09.2021 nicht - jedenfalls nicht vollumfänglich - zugrunde gelegt hat.
Denn nach entsprechender Zugrundelegung aller von der Kindesmutter vorgelegten Belege und Unterlagen ergibt sich (Stand Dezember 2021) letztlich ein einzusetzendes Einkommen von 357,71 EUR, mithin eine monatlich zu zahlende Rate von 178,00 EUR. Dies liegt deutlich über der im angefochtenen Beschluss und im Teil-Abhilfebeschluss festgesetzten Ratenhöhe. Da im VKH-Beschwerdeverfahren ein Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) gilt, hat es daher bei der im Teil-Abhilfebeschluss festgesetzten Ratenhöhe zu verbleiben.
Dies gilt auf der Grundlage folgender rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen:
a) Soweit die Kindesmutter von ihrem Arbeitgeber einen Sachbezug in Form der Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung erhält, ist trotz des aus der Gehaltsbescheinigung ersichtlichen Abzugs dieses Werts vor der Auszahlung des Einkommens dieser Sachbezug einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Denn derartige Sachbezüge sind immer dann als Einkommen nach § 115 ZPO anzusehen, wenn sie zusätzliches Arbeitseinkommen sind und nicht bloß ein Äquivalent für verauslagte Aufwendungen darstellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 13 WF 300/20, Rn. 3, m.w.N. - juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter den Gegenwert nicht ausbezahlt erhält. Denn insoweit hat sie ersparte Aufwendungen der privaten Lebensführung, müsste sie selbst ein entsprechendes Fahrzeug erwerben und unterhalten (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).
Die Ausführungen in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 02.12.2021 geben zu einer Neubewertung keinen Anlass. Denn auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020, Az.: 9 WF 112/20 mit Verweis auf LAG Hamm, Beschluss vom 19.12.2008, Az.: 14 TA 464/08 - jeweils aus juris) besteht, wenn der Ve...