Verfahrensgang

AG Löbau (Entscheidung vom 12.04.2011; Aktenzeichen 4 F 87/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Löbau vom 12.04.2011, 4 F 87/08, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin hat am 28.03.2008 gegen den Beklagten Klage auf rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 beim Amtsgericht eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 24.06.2009 hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen, wonach die von den Parteien außergerichtlich geschlossenen Unterhaltsvereinbarungen mit Wirkung ab dem 01.04.2008 keine Gültigkeit mehr haben sollten. Nach Einarbeitung eines Änderungswunsches der Klägerin wurde der vorgeschlagene Vergleich zwischen den Parteien im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren geschlossen; das Zustandekommen des Vergleiches hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.10.2009 festgestellt. Den Streitwert hat es auf 1.010,73 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 6.805,02 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 02.11.2009 hat es die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Abschluss des Vergleiches erstreckt.

Die Beschwerdeführerin hat die Festsetzung ihrer Gebühren wie folgt beantragt:

Verfahrensgebühr Nr. 3100 (Wert 1.010,73 EUR)

110,50 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 3101 (Wert 6.805,02 EUR)

184,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3104 (Wert 7.850,75 EUR)

280,80 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1003 (Wert 1.010,73 EUR)

85,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1000 (Wert 6.805,02 EUR, begrenzt gemäß § 15 Abs. 3 RVG)

266,00 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002

20,00 EUR

abzüglich 1/2 Gebühr Beratungshilfe

- 35,00 EUR

Summe

911,30 EUR

USt.

173,15 EUR

Gesamtsumme

1.084,45 EUR.

Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin die Gebühren wie beantragt festgesetzt, mit Ausnahme der Terminsgebühr. Diese hat es nur aus einem Wert von 1.010,73 EUR auf 102,00 EUR festgesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 871,68 EUR ergab.

Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht mit richterlichem Beschluss vom 12.04.2011 nicht abgeholfen. Aus der Staatskasse könne die Terminsgebühr nur dann beansprucht werden, wenn sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung auch darauf erstrecke. Dies treffe hier nur auf den rechtshängig gemachten Teil des Unterhalts zu. Hinsichtlich des mitverglichenen, nicht rechtshängig gewordenen Teils sei die Verfahrenskostenhilfe nur für den eigentlichen Vergleichsabschluss bewilligt worden. Um die Arbeit der Verfahrensbevollmächtigten zu honorieren, sei über obligo neben der Vergleichsgebühr bezogen auf den Mehrwert noch eine 0,8-Verfahrensgebühr bezahlt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in voller Besetzung.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Frage, ob bei der Erstreckung der gewährten Prozesskostenhilfe auf im Verfahren nicht anhängige, mitverglichene Gegenstände von der Staatskasse neben einer Einigungsgebühr auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr erstattet werden, ist streitig.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls die Terminsgebühr von der Staatskasse nicht erstattet wird.

Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Prozesskostenhilfe auf den Abschluss des Vergleichs erstreckt wurde, ist insoweit nicht eindeutig. Die Formulierung "Abschluss des Vergleiches" kann auch dahin ausgelegt werden, dass alle Gebühren mit von der Prozesskostenhilfe umfasst sein sollen, die durch Verhandlungen und Tätigkeiten entstanden sind, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2009, 10 WF 30/08, juris, Rn. 6).

Die Auslegung wird daher danach zu erfolgen haben, ob eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der vorliegenden Fallkonstellation regelmäßig die für den Vergleichsabschluss notwendig anfallenden weiteren Rechtsanwaltsgebühren erfasst.

Jedenfalls die Terminsgebühr wird von einer Prozesskostenhilfebewilligung in der Regel nicht erfasst. Denn insoweit kann Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht bewilligt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2007, 2 WF 54/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2011, 10 WF 6/11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008, 10 WF 23/08, juris; OLG München, Beschluss vom 18.03.2009, 11 WF 812/09, juris Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl., § 48 Rn. 119a ff).

Die vorliegende Fallkonstellation ist vergleichbar mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für diesen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prozesskostenhilfe ledi...

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