Leitsatz (amtlich)
1. Der Straftatbestand der Geldwäsche ist nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts, wenn die erforderliche Vortat in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht, der allerdings nicht vollendet sein muss; auch ein konkreter Täter muss nicht bekannt sein.
2. Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision ohne nähere Prüfung an einen Dritten auskehrt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, handelt leichtfertig im Sinne des § 261 StGB.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 02 O 1653/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 59.152,67 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die gesamtschuldnerische Rückzahlung von diesen vereinnahmter und weitergeleiteter Gelder. Er stützt seine Forderung auf einen Lebenssachverhalt, aus dem er eine deliktische Haftung und eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu Lasten der Beklagten ableitet. Wegen der zugrundeliegenden Einzelheiten und zur Darstellung des Streitstandes im Übrigen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.11.2019 Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.01.2019 - Az.: 2 O 1653/17- aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 05.11.2019 Bezug. Die Ausführungen der Beklagten zu 1) und 2) in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2019 führen zu keiner anderen Beurteilung.
Im Einzelnen:
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Den Beklagten ist insoweit allerdings zuzugeben, dass der Senat diesbezüglich in seinem Hinweisbeschluss unvollständig und daher missverständlich formuliert hat: "Der Kläger verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht die gesamtschuldnerische Rückzahlung unstreitig von diesem vereinnahmter Gelder." Richtigerweise hätte es heißen müssen: "Der Kläger verlangt von den Beklagten aus eigenem, hilfsweise abgetretenem Recht die gesamtschuldnerische Rückzahlung ..." Dass ersteres der Fall ist, ergibt sich bereits aus dem Vortrag in der Klageschrift, dort Seite 1 unten und aus der Klarstellung im Schriftsatz vom 18.09.2019 (Bl. 48 d. A.). Dementsprechend ist das Vorgehen aus eigenem Recht auch im Zwischenurteil des Landgerichts Leipzig vom 07.11.2017 (Bl. 88 d. A.) festgehalten.
Deshalb bleibt es in der Sache bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats zur Aktivlegitimation des Klägers (dort unter II. 1., Seite 4 des Beschlusses).
2. Was das von den Beklagten angeführte Bestreiten des "Hackens" des E-Mail-Verkehrs betrifft, so haben sie sich im Klageerwiderungsschriftsatz hierzu soweit ersichtlich nicht ausdrücklich verhalten. Richtig ist, dass sie sich im Schriftsatz vom 02.05.2018 (Bl. 166 d. A.) zur Frage des "Hackens" mit Nichtwissen erklärt haben. Grundsätzlich ist das Bestreiten mit Nichtwissen auch zulässig und möglich, wenn es sich - wie hier - nicht um eigene Handlungen oder Wahrnehmungen handelt bzw. um Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich. Allerdings hat zum einen der Kläger die Anlagen K8 und K9 vorgelegt, aus deren Vergleich sich, will man nicht eine Fälschung durch die Klägerseite unterstellen, zwanglos ergibt, dass sich jemand der Rechnung, wie sie in Anlage K8 ausgewiesen ist, bemächtigt hat, um sie mit einem anderen Briefkopf zu versehen. Angesicht dessen hätte es den Beklagten oblegen, hierzu substantiiert Einwendungen zu erheben. Bei verständiger Würdigung des Schriftsatzes vom 02.05.2018 lässt sich diesem jedoch allein entnehmen, dass die Beklagten ihre Kenntnis eines etwaigen Hackings, nicht aber den Vorgang als solchen bestreiten wollen. Auch die Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die Anlagen K8 bis K9 ließen den Schluss zu, dass das Rechnungsformular durch dritte, bislang unbekannte Personen "durch einen Hacker-Angriff verfälscht worden" sei (Seite 6 des Urteils, 3. Absatz), haben die Beklagten nicht angegriffen. Die Formulierung auf Seite 9 der Berufungsbegründung: "Es gibt nach ...