Leitsatz (amtlich)
1. Der Straftatbestand der Geldwäsche ist nur dann ein Schutzgesetz im Sinne des zivilrechtlichen Deliktsrechts, wenn die erforderliche Vortat in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht, der allerdings nicht vollendet sein muss; auch ein konkreter Täter muss nicht bekannt sein.
2. Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Geschäftskonto eingegangene Geldbeträge unbekannter Herkunft unter Abzug einer Provision ohne nähere Prüfung an einen Dritten auskehrt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser in der Vergangenheit in vergleichbare Vorfälle verwickelt war, handelt leichtfertig im Sinne des § 261 StGB.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 02 O 1653/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 1, des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, 12.11.2019, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 59.152,67 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht die gesamtschuldnerische Rückzahlung unstreitig von diesen vereinnahmter Gelder. Der Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine l... Firma namens A ... hatte bei einer deutschen Firma H ... AG diverse Fitnessgeräte bestellt. Sie erhielt im Nachgang eine mutmaßlich durch Hacker und Betrüger dergestalt manipulierte Rechnung der Firma H ... AG, dass in der Rechnung der Briefkopf der Beklagten zu 3) und auch deren Bankverbindung erschien. Die Firma A ... wies daraufhin den Kläger an, die Rechnung nach dorthin zu begleichen. Der Kläger bestritt die Zahlung aus eigenen Mitteln. Kurz darauf übergab der Beklagte zu 1) die vom Kläger im Auftrag der Firma A ... überwiesenen Gelder abzüglich eines geringeren Eigenanteils in bar an einen als Bevollmächtigten bezeichneten Herrn B... des Geschäftsführers der O ... F ... GmbH, Herrn T... M..., aus. Den Eigenanteil deklarierten die Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst als Provision und später als Rechtsanwaltshonorar. Ihre behauptete Berechtigung zur Auskehr des Geldes stützen die Beklagten auf einen nach ihren Behauptungen von dritter Seite vorgelegten Beratungsvertrag zwischen vorbezeichnetem Herrn M... und dem Kläger. Der Kläger bestreitet die Echtheit dieses Beratungsvertrages unter Hinweis darauf, dass ihm dieser Herr M... unbekannt sei und er mit diesem niemals geschäftlichen Kontakt gehabt habe.
Das Landgericht hat nach Vernehmung eines Zeugen der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihr Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiter. Zusätzlich rügen sie die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesssicherheitsleistung durch das Zwischenurteil des erstinstanzlichen Gerichts und sind der Auffassung, die vom Kläger mitgeteilte Prozessstandschaft für die A ... beeinträchtige die Beklagten unzumutbar, weil der Kläger nicht offengelegt und klargestellt habe, ob er aus eigenem oder fremdem Recht klage.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.01.2019 - Az.: 2 O 1653/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages und unter Hinweis darauf, dass der Beklagte zu 1) vor dem Amtsgericht L... durch Urteil vom 20.08.2019 wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt wurde. Zusätzlich verweist er auf die Aussagen des gesondert Verfolgten T... M... nach dessen Inhaftierung aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft M... vom 04.10.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages wird auf die Berufungsbegründung und die im weiteren Verlauf gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen unerlaubter Handlung in Höhe der Klageforderung verurteilt. Die hiergegen geric...