Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 02. Februar 2007 dahin gehend abgeändert, dass die dem Freigesprochenen von der Staatskasse zu erstattenden Wahlverteidigergebühren in Höhe weiterer 240,00 EUR zuzüglich 38,40 EUR Umsatzsteuer nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. November 2005 festgesetzt werden; die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Gebühr und die notwendigen Auslagen der Staatskasse werden um 2/5 ermäßigt; 2/5 der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Der Beschwerdewert beträgt 649,60 DU=.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03. November 2006 beantragte Rechtsanwalt B. der dem freigesprochenen früheren Angeklagten P. jeweils anstelle der verhinderten Pflichtverteidigerin Tust - bei deren gleichzeitiger Entpflichtung - in den Hauptverhandlungsterminen am 18., 28. September 12. Oktober und 2. November 2006 zum Pflichtverteidiger für diese bestellt worden war, (namens des früheren Angeklagten) die Festsetzung seiner Wahlverteidigervergütung. Hierbei hat er folgende Positionen geltend gemacht:
Grundgebühr Nr. 4100 W RVG |
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165,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG |
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155,00 EUR |
Terminsgebühr für vier TermineNr. 4114 W RVG |
ä 270,00 EUR = |
1.080,00 EUR |
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG für vier Termine Fahrtkosten Nr. 7003 W RVG für vier Termine Parkgebühr Nr. 7006 W RVG Auslagenpauschale Nr. 7002 W RVG |
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80,00 EUR 72,00 EUR 3,45 EUR 20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
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1.575,45 EUR |
zuzüglich 16% MWSt Nr. 7008 W RVG |
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252,07 EUR |
Endbetrag |
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1.827,52 EUR |
Diesem Antrag hat die Rechtspflegerin durch den angegriffenen Festsetzungsbeschluss vom 02. Februar 2007 lediglich in Höhe von 1.177,92 EURO brutto entsprochen, weil die Grund- und Verfahrensgebühr nicht -festgesetzt und anstelle der Terminsgebühr Gebühren für Einzeltätigkeiten nach VV 4301 Ziff. 4 RVG in Höhe der Mittelgebühr von jeweils 210,00 EUR als erstattungsfähig angesehen worden sind. Ebenfalls gemäß VV 4301 Ziff. 4 RVG wurde die Pflichtverteidigergebühr festgesetzt. Über eine hiergegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers hat das Landgericht noch nicht entschieden.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2007 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2, 464 b Satz 3 StPO i.V.m. §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPf1G zulässige sofortige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Ein freigesprochener Angeklagter, dessen notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind, hat Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren für den ihm beigeordneten Pflichtverteidiger. Die für einen zweiten Pflichtverteidiger entstandenen Kosten und Auslagen sind erstattungsfähig, wenn der weitere Pflichtverteidiger bestellt wurde, um - wie vorliegend - den Fortgang des Verfahrens zu sichern.
Der Senat teilt mit dem Beschwerdeführer die Auffassung, dass die zeitliche Begrenzung der Verteidigung in bestimmten Hauptverhandlungsterminen als solche, noch kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen den in Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bestimmten Gebühren eines "Vollverteidigers" und den ebenda unter Abschnitt 3 geregelten Gebühren für die Wahrnehmung von "Einzelaufgaben" darstellt. Mit dem 2. Senat (Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 Ws 167/07 -) ist vielmehr entscheidend, ob - wie hier - die Verteidigung für die jeweiligen Hauptverhandlungstermine ohne inhaltliche Beschränkungen erfolgte und Rechtsanwalt B. in diesen Hauptverhandlungsterminen daher alle Verteidigerrechte und -pflichten für den früheren Angeklagten umfassend - also anstelle der abwesenden, für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidigerin - wahrnehmen musste. Auf die Entscheidungen des Kammergerichtes NStZ-RR 2005, S. 327 und des OLG Hamm RVGReport 2006, S. 230 wird hingewiesen.
Hiervon ausgehend warenvier Terminsgebühren gemäß Nr. 4114 VV RVGin Höhe von jeweils 270,00 EUR |
1.080,00 EURO |
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr.1 VV RVGfür vier Termine |
80,00 EURO |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG für vier Termine |
72,00 EURO |
Parkgebühr Nr. 7006 VV RVG |
3,45 EURO |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
1.255,45 EUR |
zuzüglich 16% MWSt Nr. 7008 VV RVG |
200,87 EUR |
Gesamt |
1.456,32 EUR |
festzusetzen. |
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1.080,00 EUR |
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Abzüglich der bereits festgesetzten Wahlverteidigervergütung des Rechtsanwalts B. in Höhe von 1.177,92 EUR ergibt sich eine Differenz in Höhe von 278,40 EUR brutto zu Gunsten des Beschwerdeführers.
Die weitergehende Beschwerde, mit welcher die Grund- und eine Verfahrensgebühr beansprucht werden, ist hingegen unbegründet.
Grund- und Verfahrensgebühr für Rechtsanwältin Tust wurden am 11. Januar 2007 bereits festgesetzt.
Eine zweite Grundgebühr und Verfahrensgebühr kann der...