Leitsatz (amtlich)
›Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig" vom 19. Mai 2004 entspricht insoweit den Anforderungen, weil im Stadtgebiet von Leipzig Freilaufflächen für Hunde (so genannte Hundewiesen) in beträchtlicher Anzahl vorhanden sind.‹
Verfahrensgang
AG Leipzig (Entscheidung vom 04.04.2005; Aktenzeichen 221 OWi 806 Js 10170/05) |
Gründe
I.
Das Amtsgericht Leipzig hat die Betroffene mit Urteil vom 04. April 2005 wegen eines "vorsätzlichen Verstoßes gegen die Polizeiverordnung der Stadt Leipzig und eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Angabe der Personalien" zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen führte die Betroffene am 08. September 2004 in der Zeit von 09.30 Uhr bis 10.15 Uhr im Eutritzscher Park in Leipzig auf einer Wiese neben einer Gartenanlage drei Hunde nicht an der Leine. Die Grünanlage war nicht als Freilauffläche ausgewiesen. Des Weiteren kam die Betroffene der Aufforderung durch den Zeugen Dobeneck, der als Vollzugsbediensteter beim Ordnungsamt der Stadt Leipzig angestellt ist, nicht nach, ihre Personalien anzugeben.
Gegen dieses Urteil hat die Betroffene durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. In der rechtzeitig abgegebenen Rechtsbeschwerdebegründung wendet sich die Betroffene gegen ihre Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Polizeiverordnung der Stadt Leipzig. Diese sei schon mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Des Weiteren verstoße der Anleinzwang für Hunde gegen das Übermaßverbot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat - Der Einzelrichter - die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04. April 2005 zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die zulässigerweise auf den Vorwurf des Verstoßes gegen die Polizeiverordnung der Stadt Leipzig beschränkte Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Lasten der Betroffenen aufgedeckt.
1. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 23 i.V.m. § 15 Abs. 3 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig (Beschluss der Ratsversammlung vom 19. Mai 2004, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 12 vom 12. Juni 2004). Nach den Urteilsfeststellungen führte die Betroffene am 08. September 2004 in der Zeit von 09.30 Uhr bis 10.15 Uhr in Leipzig im Eutritzscher Park auf einer Wiese neben einer Gartenanlage drei Hunde nicht an der Leine, obwohl der öffentliche Platz nicht als Freilauffläche ausgewiesen ist. Nachdem die Betroffene nach Aufforderung zunächst die Hunde angeleint hatte, ließ sie diese nach erneuter Belehrung über die Leinenpflicht wieder von der Leine ab. Damit hat die Betroffene vorsätzlich gegen § 15 Abs. 3 der genannten Polizeiverordnung der Stadt Leipzig verstoßen, wonach Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden müssen.
2. Die genannte Polizeiverordnung der Stadt Leipzig vom 19. Mai 2004 ist wirksam; sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Die Verordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Leipzig findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466). Danach können die örtlichen Polizeibehörden (hier der Gemeinderat der Stadt Leipzig) zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach dem Sächsischen Polizeigesetz Polizeiverordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren erlassen.
Soweit die Rechtsbeschwerde vorträgt, hinsichtlich des in der Polizeiverordnung geregelten Anleinzwanges fehle es an einer solchen abstrakten Gefahr, vielmehr liege nur ein Gefahrenverdacht vor, kann dem nicht gefolgt werden. Die nach §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz erforderliche abstrakte Gefahr folgt vorliegend vielmehr bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Von Hunden gehen unzweifelhaft Gefahren aus, die aus der allgemeinen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens resulti...