Normenkette
BGB § 1603 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Bautzen (Beschluss vom 17.01.2013; Aktenzeichen 11 F 840/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.2.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bautzen vom 17.1.2013 - 11 F 840/12, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Familiengericht hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsabänderung ab August 2012 gewährt, soweit eine Änderung ab August 2012 auf monatlich 267 EUR, ab Oktober 2012 auf monatlich 220 EUR und ab Januar 2013 auf monatlich 210 EUR verlangt wird. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen worden. Das Gericht hat seiner Berechnung ein fiktives Einkommen i.H.v. 2.304,08 EUR zugrunde gelegt, weil der Antragsteller sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten eines neun Monate befristeten Arbeitsverhältnisses außerhalb seiner beruflichen Qualifikation aufgegeben hat. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang. Er habe den Arbeitsplatz nicht leichtfertig gewechselt. Bei Eingehung des neuen Arbeitsverhältnisses sei nicht abzusehen gewesen, dass der neue Arbeitgeber gezwungen sein würde, das Gehalt zu reduzieren und den Antragsteller zu kündigen.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die Ausführungen des AG im Beschluss vom 17.1.2013 wird vollumfänglich Bezug genommen. Zu Recht hat das Familiengericht die Leistungsfähigkeit des Antragstellers fiktiv anhand seiner früheren Einkünfte berechnet. Bei einer beruflichen Veränderung, die sich nachhaltig auf die Einkünfte auswirkt, ist zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete die Leistungsunfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Für den von § 1579 Nr. 4 BGB erfassten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit hatte der BGH schon früh entschieden, dass eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zwar kein vorsätzliches Verhalten voraussetzt, andererseits aber einfache Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Erforderlich ist insoweit vielmehr ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, bei dem sich die zugrunde liegende Vorstellungen und Antriebe auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken müssen (sog. unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). Leichtfertig in diesem Sinn handelt, wer seine Arbeitskraft und sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt. Der Unterhaltsschuldner muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Leitungsfähigkeit hinweggesetzt haben (BGH FamRZ 2001, 541; 2000, 815; 1988, 375 jeweils zum früheren § 1579 Nr. 3 BGB). Die danach erforderliche Abwägung führt hier zur Annahme eines zumindest leichtfertigen Verhaltens. Der Antragsteller war sieben Jahre lang bei der G. GmbH & Co. KG unbefristet beschäftigt und erzielte dort ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.304 EUR. Der Antragsteller hat innerhalb des Unternehmens bereits auf eigenen Wunsch den Arbeitsplatz gewechselt. Vor seiner Tätigkeit in R. war er im Werk B. tätig. Der Arbeitsplatzwechsel ist (nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Bautzen vom 10.10.2008) von ihm angestrebt und vom Unternehmen gefördert worden. Am 7.3.2012 hat der Antragsteller einen Aufhebungsvertrag auf eigene Veranlassung geschlossen und ist ein Arbeitsverhältnis mit einem Veranstalter mittelalterlicher Veranstaltungen eingegangen. Dieses Arbeitsverhältnis war jedoch vom 10.4.2012 bis 31.12.2012 befristet. Als Arbeitsentgelt wurden 3.000 EUR netto in Aussicht gestellt, wobei sich der Antragsteller bereits am 8.5.2012 mit einer Absenkung auf 2.000 EUR netto monatlich einverstanden erklärte. Die Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer berufsfremden Tätigkeit mit einem Einzelunternehmer im Hinblick auf die Möglichkeit eines kurzfristig höheren Entgelts ist unterhaltsrechtlich nicht zu verantworten. Der Antragsteller hatte in Aussicht innerhalb von 8 1/2 Monaten 25.500 EUR netto zu verdienen, danach aber das Risiko der Arbeitslosigkeit zu tragen, während er bei Weiterbeschäftigung jedenfalls innerhalb eines Jahres sicher über eine Nettoeinkommen i.H.v. 27.648 EUR verfügte. Unter diesem Umständen konnte der Antragsteller nicht die berechtigte Erwartung auf eine langfristige Verbesserung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Situation hegen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 113 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen