Leitsatz (amtlich)
Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (im Anschluss an OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).
Verfahrensgang
AG Aue (Aktenzeichen H 1 F 408/20) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue-Bad Schlema vom 25.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner steht folgendes Umgangsrecht mit seinem am 16.01.2014 geborenen Sohn H... S... und seiner am 25.01.2017 geborenen Tochter L... S... zu:
1. Regulärer Umgang:
a) Der Antragsgegner hat Umgang mit H...
- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Montag, 8.00 Uhr, der Folgewoche sowie
- in jeder geraden Kalenderwoche von Mittwoch, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr.
b) Der Antragsgegner hat Umgang mit L...
- in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie
- in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr.
2. Ferienumgänge:
In den sächsischen Sommerferien hat der Antragsgegner Umgang mit den beiden Kindern in der 3. und 4. Ferienwoche, beginnend am 3. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend zwei Wochen später am Samstag, 15.00 Uhr, und in der 6. Ferienwoche, beginnend am 6. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am Samstag, 15.00 Uhr.
In den sächsischen Winter- und Herbstferien hat der Antragsgegner Umgang in den geraden Kalenderjahren jeweils in der ersten Ferienhälfte, beginnend am letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am Sonntag, 15.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren jeweils in der zweiten Ferienhälfte, beginnend am 2. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am Sonntag, 15.00 Uhr.
In den übrigen Zeiten der sächsischen Sommer-, Herbst- und Winterferien sind beide Kinder bei der Antragstellerin. In diesen Zeiten findet ein regulärer Umgang des Antragsgegners nicht statt.
3. Feiertagsumgänge:
Der Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Ostern in den geraden Kalenderjahren von Gründonnerstag, 15.00 Uhr, bis Ostersonntag, 15.00 Uhr; von Ostersonntag, 15.00 Uhr, bis zum Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, sind beide Kinder bei der Mutter. In den ungeraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge.
Der Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Weihnachten in den geraden Kalenderjahren vom 25.12., 10.00 Uhr, bis zum 26.12., 17.00 Uhr; vom 23.12., 15.00 Uhr, bis zum 25.12., 10.00 Uhr, sind beide Kinder bei der Mutter. In den ungeraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge.
4. Holen und Bringen:
Der Antragsgegner holt die Kinder zu Beginn des jeweiligen Umgangs grundsätzlich von der Kita bzw. der Schule ab und bringt sie am Ende der jeweiligen Umgangszeiten dorthin pünktlich zurück. Falls die Kita bzw. die Schule geschlossen ist oder die Kinder aus anderen Gründen zu den Umgangszeiten nicht in der Kita bzw. Schule sind, holt der Antragsgegner die Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Antragstellerin ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Antragstellerin zurück.
5. Verhinderung:
Falls ein Umgangstermin aus triftigen Gründen, z.B. bei einer schweren Erkrankung eines Kindes, nicht stattfinden kann, hat die Antragstellerin den Antragsgegner darüber unverzüglich zu unterrichten.
Gleiches gilt für den Antragsgegner, falls er aus triftigen Gründen an der Wahrnehmung des Umgangs verhindert ist.
6. Vorrangregelung:
Die Ferienregelung und die Feiertagsregelung gehen dem regulären Umgang unter Ziffer 1. vor, ohne dass sich dadurch der reguläre Umgangsturnus verschiebt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Den Eltern wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
IV. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind die verheirateten und getrenntlebenden Eltern ihres am xx.xx.2014 geborenen Sohnes H... und ihrer am xx.xx.2017 geborene...