Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert im Einbenennungsverfahren
Normenkette
FamGKG § 42
Verfahrensgang
AG Zwickau (Beschluss vom 26.04.2011; Aktenzeichen 52 F 960/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der am 26.4.2011 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Zwickau in Ziff. 3. wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hatte mit Antrag vom 12.8.2010 gem. § 1618 Satz 4 BGB beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners zu ersetzen, um dem Kind ihren Ehenamen erteilen zu können.
Dem Antrag war der Antragsgegner entgegengetreten.
Die Antragstellerin nahm nach Hinweisen des Familiengerichts zu den Anforderungen an eine solche Ersetzung im Ergebnis ihren Antrag zurück.
Das AG - Familiengericht - Zwickau entschied mit dem im Tenor genannten Beschluss über die Kosten des Verfahrens und setzte den Verfahrenswert auf 300 EUR fest. Letzteres stützt es auf § 51 Abs. 3 FamGKG, da ein solcher Wert angemessen sei.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, dem der Beschluss am 28.4.2011 zugestellt wurde, begehrt die Heraufsetzung auf einen Verfahrenswert von 3.000 EUR, da es sich bei dem Einbenennungsverfahren um eine sorgerechtliche Angelegenheit handele.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG vorgelegt. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.1. Die Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig.
Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR (§ 59 Abs. 1 FamGKG) wird verreicht.
2. Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.
Der Anknüpfung des Familiengerichtes an § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG kann nicht gefolgt werden, denn die auf Unterhaltssachen bezogene Regelung lässt sich auf die vorliegende Angelegenheit der Einbenennung nicht übertragen.
Vorliegend ist für die Festsetzung des Verfahrenswertes die Vorschrift des § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG maßgeblich, da speziellere Regelungen als diese Auffangregelung nicht eingreifen. Es ist vorliegend im Ergebnis nach § 42 Abs. 3 FamGKG vom Regelwert von 3.000 EUR auszugehen.
Zwar ist vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien in der vorliegenden nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach Aktenlage ergeben sich aber keine Tatsachen, aus denen zu folgern wäre, dass es sich bei der vorliegenden namensrechtlichen Angelegenheit des Kindes um eine von durchschnittlich gelagerten Fällen abweichende Fallkonstellation handelt. Dies gilt sowohl für den Umfang, die Bedeutung als auch die Einkommenssituation der beteiligten Eltern. Damit ergeben sich für die Ausübung eines billigen Ermessens bei Abwägung der vorgenannten Kriterien keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung vom Regelwert nahelegen (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 285 m.w.N. noch zu § 30 Abs. 3 S. 1 und Abs. 2 KostO).
3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
D. ...
Fundstellen
Haufe-Index 2847471 |
FamRZ 2011, 1810 |