Leitsatz (amtlich)
1. Greift die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nicht ein, wird die Sache mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht rechtshängig.
2. Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages ist auch vor der Verwertung des Leasinggegenstandes um den – hypothetischen – Verwertungserlös zu kürzen, wenn dem Leasinggeber die Verwertung möglich und zumutbar gewesen wäre.
Normenkette
BGB § 254; ZPO § 696 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 6648/97) |
Tenor
1. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 46 %, der Beklagte zu 1) 4 % und der Beklagte zu 2) 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin, ausgenommen die Verhandlungs- sowie die Vergleichsgebühr, trägt der Beklagte zu 1) 14 % und der Beklagte zu 2) zu 52 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), ausgenommen die Verhandlungs- sowie die Vergleichsgebühr, trägt die Klägerin 53 %. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 39 %, der Beklagte zu 1) 12 % und der Beklagte zu 2) 49 %.
3. Unter Abänderung des Beschlusses der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Chemnitz – Az.: 2 O 6648/97 – vom 6.9.1999 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt abschließend festgesetzt:
– 221.854,64 DM für die Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 1 GKG, KV 1201 und 1202), für die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie die Widerspruchsgebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2)
– 36.262,02 DM für die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) und die Gebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Erwirken eines Versäumnisurteiles im schriftlichen Vorverfahren (§§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO);
– 17.049,75 DM für die Gebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Erwirken eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren (§§ 35, 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO)
– 12.976,18 DM für die Verhandlungs- und die Vergleichsgebühr (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO) der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beklagten zu 1).
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.825,31 DM.
Gründe
I. Die Klägerin hat aus einem gekündigten Leasingvertrag über eine Apothekeneinrichtung den Beklagten zu 1) als Leasingnehmer und den Beklagten zu 2) als Bürgen auf Zahlung von rückständigen Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kündigung hatte sie ausgesprochen, nachdem der Beklagte zu 1) mit der Zahlung von zwei Leasingraten in Verzug geraten war. Im Kündigungsschreiben vom 15.7.1997 bezifferte sie ihre Forderungen (sinngemäß) wie folgt:
1. Rückstände nebst Zinsen sowie Schadensersatz aus pVV
Bruttoleasingrate Juni 1997: 8.452,50 DM
8,5 % Zinsen p. a. vom 1.6.–15.7.1997: 89,81 DM
Bruttoleasingrate Juli 1997: 8.452,50 DM
8,5 % Zinsen p.a. vom 1.7.–15.7.1997: 29,94 DM
Rücklastschriftkosten: 25 DM
17.049,75 DM
2. Kündigungsschaden
29 ausstehende Nettoleasingraten zu je 7.350 DM, abgezinst mit einem Refinanzierungszinssatz von 7,64 % p.a.: 195.303,48 DM
Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung des Refinanzierungsdarlehens: 9.621,16 DM
24.924,64 DM
Summe der Einzelforderungen: 221.974,39 DM
Die Apothekeneinrichtung hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwertet. Von einer bei Abschluss des Leasingvertrages mit der Lieferantin, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war, getroffenen Rückkaufvereinbarung machte sie keinen Gebrauch. Darin hatte sich die Lieferantin gegenüber der Klägerin verpflichtet, bei außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages die Apothekeneinrichtung zum Preis der Summe aller ausstehenden abgezinsten Leasingraten anzukaufen.
Am 21.8.1997 leitete die Klägerin beim AG Berlin-Wedding gegen beide Beklagte das Mahnverfahren ein. Für den Fall des Widerspruchs beantragte sie jeweils die Durchführung des streitigen Verfahrens und benannte insoweit als Prozessgericht das LG Chemnitz. Am 28.8.1997 erließ das AG antragsgemäß zwei Mahnbescheide über je 221.974,39 DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Bundesbank p. a. aus 221.854,64 DM seit dem 16.7.1997 gegen die Beklagten. Zur Bezeichnung der „Hauptforderung” von 221.974,39 DM nahmen die Mahnbescheide auf das Kündigungsschreiben vom 15.7.1997 Bezug. Beide Beklagte legten form- und fristgerecht Widerspruch ein.
Nachdem die Klägerin mit Verfügung vom 18.9.1997 zur Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens aufgefordert worden war, reichten ihre Prozessbevollmächtigten am 6.11.1997 einen nicht unterzeichneten, vom 5.11.1997 datierenden Schriftsatz beim Mahngericht ein, in welchem sie um Abgabe des Rechtsstreites an das LG Chemnitz ersuchten und dem ein Verrechnungsscheck über 4.398,70 DM beigefügt war. In dem Schriftsatz wurde des Weiteren ein Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung...