Leitsatz (amtlich)

1. Im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Kupferspirale zur Empfängnisverhütung schuldet der Arzt keine Aufklärung über mit dem Einsatz der Spirale verbundene Schmerzen, die lediglich kurzzeitig auftreten.

2. Konkrete Zweifel an der durch ein Sachverständigengutachten untermauerten Beweiswürdigung in der ersten Instanz kann eine Partei regelmäßig nicht dadurch begründen, dass sie der nachvollziehbaren Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre entgegenstehende Meinung entgegenstellt.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 1905/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, insbesondere mit nicht zu beanstandender Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die auf Aufklärungs- und Behandlungsfehler gestützte Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Beklagte habe die ihr obliegenden Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 117/18 -, Rn. 15, juris). Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der Angaben der Parteien in den Verhandlungsterminen vom 16.12.2019 und 11.05.2020 und unter Berücksichtigung der Behandlungsdokumentation als erfüllt angesehen.

a) Über die Möglichkeit der Verhütung mittels Einlage einer Kupferspirale hat die Beklagte die Klägerin am 10.04.2018 umfassend aufgeklärt und hierbei auch alternative Möglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile dieser Methoden umfassend erläutert. Der Sachverständige hat die Aufklärung über die Einlage einer Kupferspirale mit überzeugender Begründung als ausreichend angesehen. Es gebe drei verschiedene Typen, diese seien gegenseitig austauschbar und es bestehe auch nur eine geringe Evidenz für die Bevorzugung eines besonderen Typen. So würden, anders als es die Klägerin meint, insbesondere dem Typ Multiload - um eine solche handelt es sich bei der Femena-Spirale - wie auch dem Kupferperlenball und der Kupferkette anatomisch besonders sich anpassende Eigenschaften zugeschrieben mit dementsprechend weniger Dysmenorrhoen. Darüber hinaus hat die Beklagte überzeugend bestätigt, dass sie im Rahmen des Aufklärungsgesprächs mit der Klägerin auch über die Femena-Spirale gesprochen habe. Die Angaben der Beklagten werden überdies indiziell belegt durch den Diomed-Aufklärungsbogen, in dem die Beklagte unstreitig auf Seite 2 oben auch den oval geformten Multiload-Typ, zu dem die Femena-Spirale gehört, angekreuzt hat, während von ihr zwei andere Modellvarianten, unter anderem der Typ "Kupferspiralkette", durchgestrichen wurden. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die bereits am 10.04.2018 erfolgte Aufklärung über die verschiedenen in Betracht kommenden Kupferspiraltypen somit als ausreichend anzusehen. Aufklärungsfehler hat die Klägerin bereits nicht dargetan.

Die Klägerin kann demgegenüber auch nicht geltend machten, dass sie im Ergebnis des ordnungsgemäß erfolgten Aufklärungsgesprächs mit dem Einsatz einer Kupferspirale in ovaler Form entsprechend dem Multiload-Typ, nicht einverstanden gewesen sei, so dass die später erfolgte Verwendung der "Femena" ihrem Willen entgegengestanden habe. Denn dies hat das Landgericht im Ergebnis der Anhörung beider Parteien und unter Bezugnahme auf die Eintragungen im Diomed-Aufklärungsbogen mit überzeugender Begründung als widerlegt angesehen.

Selbst wenn man einen entgegenstehenden Willen zugunsten der Klägerin unterstellen würde, zeigt die Berufung an keiner Stelle auf, dass sie diesen Willen auch gegenüber der Beklag...

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