Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; objektive Gründe entscheidend

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 15 O 2246/04)

 

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers vom 6.9.2004 auf Ablehnung des Richters am OLG G. wird für begründet erklärt.

 

Gründe

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Abzustellen ist auf objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Gefühlsregungen wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch ggü.; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Zusammenhang mit der den Verfahrensbeteiligten zugeleiteten Anzeige des Richters am OLG G. gem. § 48 ZPO vom 20.8.2004 begründet.

Richter am OLG G. ist mit diesem Verfahren dienstlich als Referent für die Bearbeitung von Amtshaftungsansprüchen, über die der Präsident des OLG nach Ziff. I.1. lit. b der Verwaltungsverordnung Amtshaftung und der Regress Justiz vom 19.1.1999 zu entscheiden hat, befasst gewesen. Der Präsident des OLG Dresden vertritt insoweit den Freistaat Sachsen außergerichtlich. Das den Antragsgegner, den Freistaat Sachsen, gerichtlich vertretende Landesamt für Finanzen, hat Richter am OLG G. in seiner vorgenannten Referentenfunktion um die Abgabe einer Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt gebeten, die er auch abgegeben hat.

Richter am OLG G. würde, wenn er nunmehr als Richter über den geltend gemachten Anspruch entscheiden sollte, in eine Doppelrolle als Vertreter des Antragsgegners und als streitentscheidender Richter gedrängt, die aus Sicht des Antragstellers Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt, da der Eindruck entstehen könnte, dass eine Partei, nämlich der auf Antragsgegnerseite stehende Freistaat, Richter in eigener Sache wäre (OLG München, Beschl. v. 12.7.2000 - 1 W 1814/00, OLGReport München 2001, 13).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1256731

MDR 2005, 106

OLGR-NBL 2004, 452

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