Verfahrensgang

AG Leipzig (Aktenzeichen 340 F 3031/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.10.2021; Aktenzeichen XII ZB 123/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 27.05.2020 (340 F 3031/19) aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist 758,29 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis Dezember 2017.

Der Antragsgegner ist Vater der am ...2010 geborenen M. K. und des am ...2004 geborenen L. F..

Der Antragsteller hat von Juni 2016 bis Dezember 2017 an M. Mutter ausweislich einer beigefügten gesiegelten Bestätigung Unterhaltsvorschuss iHv 1.772 EUR gezahlt, nämlich 45 EUR bis Juli 2016, 94 EUR bis Dezember 2016 und 101 EUR im Jahr 2017, worüber der Antragsgegner in Kenntnis gesetzt war.

Der Antragsgegner verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.440,62 EUR im Jahr 2016 und von 1.465,82 EUR im Jahr 2017. Er hatte Fahrtkosten von monatlich 61,56 EUR und eine weitere Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind L. F.. An M. Mutter zahlte er monatlich 100 EUR Kindesunterhalt.

M. Mutter erzielte im Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.015,99 EUR.

Die Eltern des Antragsgegners verdienten als .... bzw. ... der Y.Z. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 3.473,09 EUR bzw. 2.248,87 EUR netto im Monat, hatten einen kurzen Arbeitsweg und keine Schulden.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.02.2018 gemahnt und macht pauschalen Verzugsschaden sowie Auslagen geltend.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag macht der Antragsteller aus übergegangenem Recht gem. § 7 UhVorschG den 100 EUR übersteigenden Unterhaltsanspruch von M. geltend, da er Unterhaltsvorschuss in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe gezahlt habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 758,29 EUR Unterhalt aus übergegangenem Recht für das am 25.08.2010 geborene Kind M. K. für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2017 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2018 sowie 1,50 EUR und 5 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, dass er angesichts seiner leistungsfähigen Eltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehaltes hafte, wie das Oberlandesgericht Dresden betreffend die Unterhaltsansprüche von L. F., die auf den dort durch den Landkreis XXX vertretenen Antragsteller übergegangen waren, am 29.01.2018 (23 UF 509/17) entschieden habe.

Die Einzelrichterin des Senats hat am 03.04.2020 die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht zurückgewiesen (23 WF 185/20). Die Leistungsfähigkeit der Großeltern werde der Antragsgegner zwar voraussichtlich beweisen können, es fehle jedoch an substantiiertem Vortrag zur Leistungsfähigkeit der Kindesmutter, die vor den Großeltern herangezogen werden müsse. Hierfür sei der Antragsgegner nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet. Hierauf hat der Antragsgegner das Einkommen von M. Mutter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgetragen und durch Gehaltsmitteilungen nachgewiesen. Nachfolgend hat das Familiengericht dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Das Familiengericht Leipzig hat mit Beschluss vom 27.05.2020 (340 F 3031/19) den Antragsgegner zur Zahlung von 758,29 EUR Unterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.12.2017 nebst Verzugszinsen und Mahnkosten verpflichtet. Der Antragsgegner habe nicht vorgetragen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar sei (so Viefhues in jurisPK-BGB, § 1607 BGB (Stand 05.05.2020), Rn. 29). Zudem hätte der Antragsgegner das Einkommen sämtlicher Großeltern, also auch das der Großeltern mütterlicherseits, darlegen müssen (Viefhues a.a.O.). Denn diese hafteten gleichrangig als Teilschuldner. Ansonsten sei zur Ersatzhaftung der Großeltern der Entscheidung des OLG Hamm FamRZ 2005, 57 zu folgen.

Hiergegen hat der Antragsgegner in zulässiger Weise Beschwerde eingelegt.

Das Familiengericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es auch darauf, ob M. Mutter mehr habe verdienen können, sowie auf die Einkommensverhältnisse der Großeltern mütterlicherseits ankomme. M. Mutter habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr als 25 Wochenstunden arbeiten können, da M. erst im Herbst 2017 eingeschult worden sei. Sie habe von 7 bis 16 Uhr gearbeitet. Für Überstunden habe sie 10,97 EUR erhalten. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit hätte sie kein Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes gehabt. Auf die Leistungsfähigkeit weiterer Großelternteile komme es nicht an, da jedenfalls die Große...

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